Glarus

  • Verfassung des Kantons Glarus

    Verfassung des Kantons Glarus (1988)

        Artikel / §§
       
     Präambel   Mit Gottesbezug 
     2   Geltung der Grundrechte
     4   Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot, u.a. auch bzgl. den religiösen und weltanschaulichen Ansichten
     6   Glaubens- und Gewissensfreiheit
     7   Kirchen- und Kultusfreiheit
     17   Grundsätze des staatlichen Handelns
     18   Staatshaftung
     35 II   Berücksichtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit in den öffentlichen Schulen
     50   Steuern und andere Abgaben
     52   Finanzhaushalt
     102   Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
     103 IV   Möglichkeit der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts
    115 - 121   Stellung der Gemeinden und Zweckverbände:
    Bestand und Selbstständigkeit; Zweckverbände; Zusammenarbeit; Bestandes- und Grenzänderungen; Gemeindeautonomie; Aufsicht; Rechtsschutz
    122 I   Die Gemeinde nimmt alle Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton noch die Kirchgemeinden zuständig sind (Einheitsgemeinde)
    127   Kirchgemeinde im Besonderen: insb. Beachtung der Grundsätze der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung
    128 - 133   Organisation der Gemeinden:
    Gemeindeorgane; Antragsrecht; Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung; Befugnisse der Stimmberechtigten; dringliche Beschlussfassung; Fakultatives Referendum
    128 I lit. c   Das Rechnungsprüfungsorgan ist ein notwendiges Organ der Kirchgemeinde
    128 II   In der Kirchgemeinde bildet der Kirchenrat die Vorsteherschaft
    135 - 137   Kirche und Staat: Kirche, Autonomie der Kirchen, Steuern und Beiträge
    Anhang   Verzeichnis der Kirchgemeinden

     

  • Religionsrecht i.e.S.
  • Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
         Artikel / §§    
                          Gesetz über die Eidesformel (1877)

          Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (2023)
    2 V lit. f   Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind von der Aufsicht durch die Fachstelle Datenschutz ausgenommen
        Landratsverordnung (1994)
     4   Eid mit Gottesbezug; Möglichkeit anstelle des Eides das Gelübde abzulegen

        Gemeindegesetz (1992)
    2 lit. b   Die Kirchgemeinde als eine Art von Gemeinden
     3   Zweckverbände
     4   Bestand und Autonomie der Kirchgemeinden
     8 II   Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden und Grenzänderungen: Bei Kirchgemeinden und bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat
     12 II   Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Gebiet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist
     13 III   Die Kirchgemeinden können ein Wappen bestimmen
     20   Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden
     30 II lit. g   Pfarrwahl und Wahl der Vorsteherschaft und von kirchlichen Bediensteten gemäss kirchlicher Gesetzgebung
    32 II   Die Wahlvorschläge von Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgen durch die Vorsteherschaft
     41 II   Die Stimmberechtigten in der Kirchgemeinde nehmen regelmässig vom mehrjährigen Finanzplan Kenntnis
     43 III   Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen können innert 14 Tagen verlangen, dass ein dringlicher Beschluss als Antrag an die nächste Versammlung oder an die nächste Urnenabstimmung gelangt
     44 II   Referendumsmöglichkeit bei Beschlüssen der Vorsteherschaft aufgrund von Ermächtigungen der Gemeindeordnung: In Kirchgemeinden ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen innert 14 Tagen
     46   Eingaben und Petitionen
     47 II   Auch in Kirchgemeinden muss einmal jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung vorgesehen werden; Beschluss über Rechnung und Voranschlag sowie Festsetzung des Steuerfusses und periodische Kenntnisnahme der Finanzplanung
     48 lit. b   Ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen können eine ausserordentliche Gemeindeversammlung verlangen
     73   Allgemeine Amtspflicht
     79   Haftung für Schaden
    84 II   Umfang der Beschäftigung als Finanzverwalter oder Aktuar eines Mitglieds der Vorsteherschaft in Kirchgemeinden
    99a I   Geschäftprüfungskommission als Rechnungsprüfungsorgan: Die Kirchgemeinden können eine abweichende Regelung vorsehen
     106   Übertragung von Verwaltungsaufgaben
     111 I   Die Pfarrerinnen und Pfarrer gelten als öffentliche Bedienstete
     111 IV   Das Dienstverhältnis der Pfarrer und anderer Mitarbeiter der Kirchgemeinde bestimmen die kirchlichen Vorschriften
     142   Zwangsmassnahmen
     144   Rechtsschutz der privaten Personen
     145   Anzeigen von privaten Personen
     146   Rechtsschutz der Körperschaft

        Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (1991)
     2 lit. b/c   Unter Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gemeinden sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu verstehen

        Kantonales Submissionsgesetz (1997)
    3 I lit. a   Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeber auch die Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene

        Submissionsverordnung (1997)

        Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (1911)
    44 II  

    Geistliche sind anzeigepflichtig, wenn ein Fall von Gefährdung des Kindeswohles vorliegt

     

        Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus (1965)
     29d III   Disziplinarwesen: Wird Arrest angeordnet, muss die seelsorgerische Betreuung gewährleistet sein
     
        Gefängnisreglement (1996)
    15 II lit. e   Die Gefangenenwarte ist insb. auch für die seelsorgerliche Betreuung verantwortlich
     28 I   Bei der Verpflegung soll der Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen werden
     41   Seelsorge

        Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1986)
    5   Anwendung des Gesetzes auf Kirchen und Kirchgemeinden in bestimmten Fällen
     113 II   Möglichkeit der Autonomiebeschwerde durch die Kirchgemeinde im Rahmen von Art. 5

        Gesetz über die Schule und Bildung (Bildungsgesetz, 2001)
     2 III   Bildungsziele: Christliche Grundsätze als Basis
     3   Zusammenarbeit: Miteinbezug der Landeskirchen
     10   Konfessionelle Neutralität
     93 II   Die Gemeinden erlassen ein Absenzenreglement; der Regierungsrat regelt die möglichen Urlaubs- und Dispensationsgründen in den Grundzügen
     95 II   Der Religionsunterricht ist nach Möglichkeit in den Stundenplan zu integrieren
     103   Unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumen u.a. auch für Religionsunterricht

        Volksschulvollzugsverordnung (2010)
    18   Religiöse Feiertage sind achtenswerte Gründe aufgrund deren Gesuche um Dispensation vom Unterricht und um Urlaub bewilligt werden müssen 

        Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (2009)
    2 II   Geltung des Gesetzes für Kirchgemeinden, soweit die Landeskirchen keine abweichende Vorschriften erlassen

        Steuergesetz (2000)
    60 I Ziff. 4   Die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit
     60 I Ziff. 7   Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit
     60 I Ziff. 8   Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit
    200   Die Kirchgemeinden sind befugt, Steuern zu erheben
     201   Steuerarten der Gemeindesteuern
     202   Die Kirchgemeinden setzten jährlich den Steuerfuss fest
    207 - 209   Kirchensteuer im Besonderen:
    Steuerpflicht; Besteuerung konfessionell gemischter Ehen; Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden

        Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 1973)
    1   Zweck: Öffentliche Ruhetage ermöglichen u.a. gemeinsame religiöse Aktivitäten und Begegnungen in Familien und Gesellschaft
     2   Begriffe und Geltungsbereich
     3   Verbotene Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen: insb. keine Störung des Gottesdienstes
     4   Zusätzliche verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen
     5   Gestattete Tätigkeiten an hohen Feiertagen

    6  

    Gestattete Tätigkeiten an übrigen öffentlichen Ruhetagen

     

        Verordnung über den Vollzug des Ruhetagsgesetzes (Ruhetagsverordnung, 2006)