Nidwalden
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Verfassung des Kantons Nidwalden
Verfassung des Kantons Nidwalden (1965)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 1 I Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich 1 II Ziff. 1 Glaubens- und Gewissensfreiheit; Freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen 2 II Diskriminierungsverbot, insbesondere auch bzgl. der weltanschaulichen, politischen und religiösen Überzeugung 6 Haftung 11 Petitionsrecht 14 III Die öffentlichen Schulen sind in christlichem Geiste zu führen; Konfessionelle Neutralität 32 Steuerhoheit 34 - 40 Staat und Kirche:
Römisch-katholische Kirche, Evangelisch-reformierte Kirche, weitere Kirchen, Selbständigkeit, Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsunterricht, Klöster und kirchliche Stiftungen52a I Ziff. 3 Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für juristische Personen unterliegen der fakultativen Abstimmung 61 Ziff. 7 Der Landrat beschliesst die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für juristische Personen 69 II Ziff. 4 Das Verfassungsgericht [Obergericht] beurteilt Streitigkeiten über die Selbständigkeit öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen 81 - 83 Administrativer Rat [darunter fällt auch der Kirchenrat oder der der Kapellrat]:
Zusammensetzung; Verordnungsbefugnisse; Verwaltungsbefugnisse88 - 90 Die Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde im Besonderen: Bestand, Stimm- und Wahlrecht, Kirchensteuer -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Vollzugsverordnung über Urnenabstimmungen in kommunalen Angelegenheiten (2009) 5 Stimmregister für die Schul-, Kirch- und Kapellgemeinden Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, 2000) 1 Das „Amtsblatt des Kantons Nidwalden“ ist das ordentliche Publikationsorgan für die amtlichen Veröffentlichungen aller öffentlichrechtlichen Körperschaften im Kanton Vollzugsverordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung, 2001) Landratsbeschluss über Amtseid und Handgelübde (2012) 3 Eidformel mit Gottesbezug Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (1971) 1 I Als Gemeinwesen sind diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden, die Korporationen und die übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechtes unterstellt Gesetz über Organisation und Verwaltung von Gemeinden (Gemeindegesetz, 1974) 1 I Ziff. 3 Die Kirch- und Kapellgemeinden fallen unter dieses Gesetz 1 II Die Kirchenverfassung kann andere Bestimmungen erlassen 6 Gemeindeeinteilung der Kirch- und Kapellgemeinden 8 III Verfahren bei Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden Gesetz über den Datenschutz (Kantonales Datenschutzgesetz, 2008) 3 Ziff. 3 Religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten gelten als besonders schützenswerte Daten 3 Ziff. 8 lit. a Organe im Sinne dieses Gesetzes sind auch Behörden oder Verwaltungsstellen der kantonalen und kommunalen selbständigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (2010) 38 II Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung, 1985) 95 Die verwaltungsgerichtliche Klage ist das schriftliche, an eine Frist gebundene Gesuch an das Verwaltungsgericht, vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären anderseits zu beurteilen Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtsverordnung, 1985) Gesetz über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz, 2006) 4 II Ziff. 3 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Wahl der Seelsorger 5 III Ziff. 2 Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Sicherstellung der seelsorgerischen Betreuung 8 Seelsorgerinnen und Seelsorger 18 I Der Glaubenszugehörigkeit wird bei der Verpflegung so weit wie möglich Rechnung getragen 41 Lebenshilfe: Für seelsorgerische Probleme stehen den Eingewiesenen die Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung; auch aussenstehende Personen und Organisationen können beigezogen werden 42 Seelsorge im Besonderen Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, 2002) 1 II Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen 2 Diskriminierungsverbot: Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Verbot der Benachteiligung oder des getrennten Unterrichts u.a. aus konfessionellen Gründen 15 Jugendarbeit: Zusammenarbeit u.a. mit den Landeskirchen Gesetz über die Volksschule (Volksschulgesetz, 2002) 21 IV Den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts bestimmen die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen 60 II Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Abmeldung der Schüler aus religiösen Gründen
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, 2003) 5 III + IV Dispensation und Absenzen: Abmeldung vom konfessionellen Religionsunterricht über das Pfarramt 10 Die Lehrerinnen und Lehrer für den konfessionellen Religionsunterricht werden von den Kirchen angestellt und entlöhnt 13 III Schulfreie Tage 14 III Zusätzliche Unterrichtszeit für Religionsunterricht und Gottesdienste 19 III Die Unterrichtszeiten für Biblische Geschichte sowie der konfessionelle Religionsunterricht sind im Stundenplan anzugeben 25 II Meldung der Kinder für den Kindergarten: u.a. Angabe der Konfession der Kinder und der Eltern 27 I Stundentafel Primarschule: Konfessioneller Religionsunterricht 32 Stundentafel Orientierungsschule: Konfessioneller Religionsunterricht 47 In der Primarschule werden für Biblische Geschichte sowie für konfessionellen Religionsunterricht und in der Orientierungsstufe für den konfessionellen Religionsunterricht keine Noten ausgewiesen Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz, 2007) 14 Religions- und Ethikunterricht: Integration in die Stundentafel, Anstellung der Lehrpersonen 22 II Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Abmeldung der Schüler aus religiösen Gründen Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, 2007) 21 I Die Schulleitung kann Schüler vom Besuch von Fächern oder Lektionen dispensieren 27 II Ziff. 6 Religion/Ethik als obligatorisches Fach Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, 2000) 1 I Ziff. 6 Kirchensteuern: Von natürlichen und juristischen Personen, für die Kirch- und Kapellgemeinden der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen 65 I Ziff. 2 Gewinn- und Kapitalsteuer: Als juristische Personen werden auch kirchliche Körperschaften oder Anstalten des kantonalen Rechts besteuert 74 II Juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht auf Gesuch hin befreit 107a I Ziff. 3 9 % des Ertrages der Gewinn- und Kapitalsteuer wird an die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ausgezahlt 108 - 110 Kirchensteuern im Besonderen:
Steuerpflicht; Steuerfuss für natürliche Personen; Steuerertrag der juristischen Personen119 Quellensteuer: Rückerstattung der Kirchensteuer 139 Ziff. 7 Handänderungen, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, und die sich auf gemeinnützige oder Kultuszwecke beziehen, sind von der Steuerpflicht befreit 146 Ziff. 1 Veräusserungen, an denen das Gemeinwesen beteiligt ist, und die sich auf gemeinnützige oder Kultuszwecke beziehen, sind von der Steuerpflicht befreit 208 Veranlagungsverfahren für die Kirchensteuer Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung, 2000) 51 Gewinn- und Kapitalsteuer: Möglichkeit der anteilsmässigen Steuerbefreiung in den Fällen von Art. 74 Abs. 2 des Steuergesetzes, wenn der Gewinn und das Kapital nur teilweise diesen Zwecken dienen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung, 1996) 69 Als Bauten im Sinne von behindertengerechtes Bauen [Art. 177 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes] gelten insbesondere auch Kirchen und Kirchenzentren Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 2005) 1 Zweck: Ermöglichung der religiösen Betätigung 2 Aufzählung aller öffentlichen Ruhetage 3 IV Erlaubte Tätigkeiten und Veranstaltungen dürfen den Gottesdienst nicht stören 4 I An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen nicht religiöser Natur untersagt