Wallis
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Verfassung des Kantons Wallis
Verfassung des Kantons Wallis (1907)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 2 Glaubens- und Gewissensfreiheit; Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften bezüglich ihrer Entscheidungen über Lehre, Kultus, Organisation und Verwaltung; Öffentlich-rechtliche Anerkennung; Subsidiäre Unterstützung der Kirchen durch die Munizipalgemeinden und durch den Staat 3 Rechtsgleichheit 9 Petitionsrecht 13 öffentlicher Unterricht und privater Primarunterricht 18 Der Staat gründet oder unterstützt durch Beiträge Wohltätigkeitsanstalten 21 Haftungsgrundsätze 38 II Genehmigung der Verträge, Konkordate und Konventionen durch den Grossen Rat 40 I Oberaufsicht des Grossen Rates über autonome Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts 40 III Übertragung von Aufgaben an autonome Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz 55 lit. b Der Staatsrat überwacht die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten 55 lit. c Abschluss der Verträge, Konkordate und Vereinbarungen öffentlichen Rechts durch den Staatsrat 70 I Die Tätigkeit der Gemeinden soll mit dem Gemeinwohl und dem Interesse der übrigen Gemeinwesen vereinbar sein. - Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (1997) 6 Gleichbehandlunsgebot, insbesondere aufgrund der Religion 35 III Ernährung: Kulturelle, philosophische oder religiöse Überzeugungen werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt 40 I lit. f Disziplinarstrafen: Die Kontakte mit dem geistlichen und sozialen Beistand bleiben gewährleistet 40 III Disziplinarstrafen: Die Isolierung in einer Zelle darf auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen stattfinden 40 IV Disziplinarstrafen, Isolationshaft: Die Kontakte mit dem geistlichen und sozialen Beistand bleiben gewährleistet 52 Religiöse Betreuung
Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (1978) 2 Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Kirchgemeinden Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (2008) 3 I lit. a Ziff. 2 Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auch auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten 3 VII lit. a Personendaten über religiöse oder weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Daten Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (2010) Reglement des Grossen Rates (2001) 13 I lit. b Die Tätigkeiten eines Abgeordneten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts werden in das Register der Interessenbindungen eingetragen 44 I lit. b Die Geschäftsprüfungskommission überwacht als Oberaufsicht die Geschäftsführung der selbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts 63 u. 65 lit. b Fakultativer Gottesdienst zu Beginn der konstituierenden Session und zu Beginn der Maisession 66 Vereidigung: Eidesformel mit Gottesbezug bei der konstituierenden Session; Möglichkeit des feierlichen Gelöbnisses Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (1976) 3 I Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten gelten als Verwaltungsbehörden 83 lit. a Verwaltungsrechtliche Klage an das Kantonsgericht als einzige Instanz in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften 92 Von öffentlichen Körperschaften wird weder ein Kostenvorschuss noch eine Kostenbürgschaft verlangt Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (2006) 25 II Diskriminierungsverbot, auch bezüglich der Religion, der religiösen Überzeugungen und der kulturellen Gepflogenheiten Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen (1962) 3 II Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen, christlicher Bezug 3a Information, Vernehmlassung, Mitsprache: Miteinbezug u.a. der Kirche 27 Evangelisch-Reformierte Schulen 28 Religionsunterricht 40 Abwesenheiten, Erlaubnisse, Urlaube 57 - 60 Religionsunterricht an der Orientierungsschule: Grundsätzliches; Zuständigkeit (Kirchen); Religionslehrer 93 I Besoldung: Vorbehalt der Verträge, die mit der geistlichen Obrigkeit oder den Ordensgemeinschaften abgeschlossen sind 99 III Je ein Vertreter der Kirchen nimmt mit Stimmrecht an den Sitzungen der Schulkommission teil, wenn Fragen des Religionsunterrichts behandelt werden 120b III Ausserschulische religiöse Tätigkeiten
Reglement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen (2004) Reglement über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen (2009) 12 I lit. c Ziff. 6 Religionslehre als Ergänzungsfach 12 I lit. d Ziff. 1 Religionslehre als kantonales Fach Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht in den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (2008) 4 lit. f Religionsunterricht Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes auf Stufe Gemeinde und Kanton (2006) 7 II Wenn eine dienstpflichtige Person aus religiösen Gründen seine Mahlzeit selbst mitbringen muss, wird sie entsprechend entschädigt Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (1988) 2 lit. d Auch das Bistum, die Pfarreien und die religiösen Gemeinschaften sind mit der Durchführung beauftragt Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (1980) 1 II Das Gesetz ist auch auf rechtlich selbstständige Körperschaften des Kantons anwendbar 35 I Die Oberaufsicht und Aufsicht der Geschäftsführung sowie die Finanzkontrolle erstrecken sich auch auf rechtlich selbstständige Körperschaften des Kantons sowie auf Körperschaften, denen der Kanton öffentliche Aufgaben übertragen hat Verordnung betreffend den Finanzhaushalt (2005) Steuergesetz (1976) 79 I lit. c Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 79 I lit. f Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 79 I lit. g Die juristischen Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit, mit Ausnahme von Sekten 122 II Amtshilfe: Gilt auch für Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (1987) 24 Kirchen als Bauten von öffentlichem Interesse Gesundheitsgesetz (2008) 21 Jede Gesundheitsfachperson kann sich aus Gewissensgründen weigern, Leistungen zu erbringen 36 Geistlicher Beistand und soziale Unterstützung Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen (1999) 6 I Bestattungen grundsätzlich nur in einem Gemeindefriedhof 7 Bei Kremation ist primär auf den Willen des Verstorbenen abzustellen 14 Friedhofswesen in der Kompetenz der Gemeinden Verordnung zum kantonalen Arbeitsgesetz (2016) 7 Auflistung der Feiertage Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen (1936)
Ausführungsreglement zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe (1936)
1 Auflistung der Feiertage
3 lit. c Arbeiten, die für einen religiösen oder wohltätigen Zweck ausgeführt werden, sind gestattet
4 f. Tätigkeiten, die während der Dauer des vormittägigen Pfarrgottesdienstes untersagt sind
Gesetz betreffend die Ladenöffnung (2002) 4 Grundsätzliche Schliessung der Läden an Sonn- und Feiertagen 6 - 10 Ausnahmen 11 f. Touristische Orte Reglement betreffend die Ladenöffnung (2002) Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (1991) 22 I Behindertengerechtes Bauen: Gilt auch für kirchliche Bauten Gesetz über die Vollziehung des Bundesgesetzes über die Schwangerschaftsberatungsstellen (1986) 3 Ziff. 2 Erfüllung der Aufgaben: Rücksicht der religiösen und ethischen Grundsätze der Ratsuchenden Reglement über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen (1987) 2 lit. e Der Staatsrat prüft bei Vorliegen eines Vorschlages für die Anerkennung einer neuen Stelle die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Geistlichkeit 5 lit. e Die Stellen müssen die Zusammenarbeit mit der Geistlichkeit organisieren 7 I Hilfe der Ratsuchenden unter Respektierung der religiösen und ethischen Grundsätze Ausführungsreglement zum Jagdgesetz (2016) 37 An Sonntagen und offiziellen Feiertagen ist die Jagd verboten Verordnung über die Fischerei (2008) 21 Feiertage gelten nicht als Schontage, auch nicht der Karfreitag Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (2004) 3 II lit. b Anstalten mit religiösem Charakter unterstehen nicht diesem Gesetz Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken (2004) 3 Anstalten mit religiösem Charakter unterstehen nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich ihren Patienten und Bewohnern vorbehalten ist