Zug
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Verfassung des Kantons Zug
Verfassung des Kantons Zug (1894)
Artikel / §§ 3 Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit 4 II Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet 5 Rechtsgleichheit 10 Recht der freien Meinungsäusserung (einschliesslich Petitionsrecht) 11 I Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich 15 II Steuerbefreiung: Die Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag sowie das Einkommen und Vermögen, das gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmet ist 18 Leistung des Eides oder des Gelöbnisses 19 Staatshaftung 28 Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten 41 lit. c Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Behörden aus 47 I lit. c Der Regierungsrat leitet und beaufsichtigt alle Zweige der Verwaltung 72 Kirchgemeinde 74-76 Gemeinden: Gemeinsame Bestimmungen - Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (2006) 5 V Eine Kirchgemeinde kann im Einverständnis mit der Einwohnergemeinde deren Stimmbüro anerkennen 60 I Die Gesamterneuerungswahlen finden auch in der Kirchgemeinde am ersten Oktobersonntag statt Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (2008) 3 I Stimmregister: Auch die Konfession der Stimmberechtigten ist im Stimmregister anzugeben 8 I Das Stimmregister der Einwohnergemeinde dient auch der Kirchgemeinde als Grundlage bei der Führung ihrer besonderen Register 8 II Die Einwohnerkontrollen überlassen den Stimmregisterführern der Kirchgemeinde Auszüge über deren Mitglieder 8 III Für die Mitbenützung des Stimmregisters kann eine Gebühr erhoben werden Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrates (2014) 5 Eid und Gelöbnis: In einer der zugerischen Stadtkirchen 6 Eides- und Gelöbnisformel Archivgesetz (2004) 3 I Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes (1999) 1 Ziff. 10 Die Kommission für den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden wechselt von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Finanzdirektion 1 Ziff. 13 Der Sachbereich „Kultus“ wechselt von der bisherigen Erziehungs- und Kultusdirektion zur Direktion des Innern 1 Ziff. 14 Der Sachbereich „Aufsicht betreffend öffentliche Ruhetage und Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte“ wechselt von der Finanzdirektion zur Volkswirtschaftsdirektion Delegationsverordnung (2017) 3 I Ziff. 4 Die Direktionen und die Staatskanzlei entscheiden erstinstanzlich über Beiträge zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke 10 I Die Finanzdirektion entscheidet erstinstanzlich über die Gewährung von Darlehen bis 1 Mio. Franken an gemeinnützige Organisationen (mit entsprechenden Vorgaben) Gesetz über die Verantwortlichkeit des Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, 1979) 1 Der Staat und die Gemeinden sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen dem Gesetz 2 I Unter dem Ausdruck „Staat“ sind in diesem Gesetz der Kanton, die Gemeinden und die andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemeint Verordnung über die Arbeitszeit (2011) 11 I lit. a Arbeitsfreie Feiertage: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, 15. August, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember 11 I lit. b Arbeitsfreie Tage: 24. Dezember, 31. Dezember Datenschutzgesetz (2000) 2 lit. b Daten über religiöse oder weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten 2 lit. g Kanton im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kantonalen Körperschaften und Anstalten 2 lit. h Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die römisch-katholischen und evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (2007) Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (2010) 1 Amtseid und Amtsgelöbnis 6 lit. a Für die Vereidigung ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig Geschäftsordnung des Obergerichts (2010) 1 Amtseid und Amtsgelöbnis Geschäftsordnung des Strafgerichts (2010) 1 Amtseid und Amtsgelöbnis 3 I lit. a Für die Vereidigung ist der Strafgerichtspräsident zuständig Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1976) 3 Auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts findet das Gesetz sinngemäss Anwendung 80 Die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts 81 Die verwaltungsrechtliche Klage bei Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (1977) 5 Ziff. 3 Die verwaltungsrechtliche Kammer beurteilt die verwaltungsrechtlichen Klagen gemäss §§ 80 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetz Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, 1980) 1 I lit. c Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Kirchgemeinden 4 Aufsicht der Gemeinden durch den Kanton; der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit der Gemeinden 5bis Auch die Kirchgemeinden führen ein eigenes Stimmregister 5ter Die Kirchgemeinden können die Urnenwahl durch Gemeindebeschluss einführen 17 Rechtsschutz 127 - 135 Die Kirchgemeinden im Besonderen: Gliederung, Bestandesänderung, Aufgaben, Steuerhoheit, Stimmrecht, Organisation, Ausländerstimmrecht, Kirchenrat, Pfarrwahl Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (1911) 31 I Betreffend die kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes zur Anwendung Schulgesetz (1990) 3 I Die Schule arbeitet mit den Kirchen und den Erziehungsberechtigten zusammen 3 II Führung der Schule nach christlichen Grundsätzen 14bis Religionsunterricht: Insb. auch Verzicht Verordnung zum Schulgesetz (1992) 6 III Unterrichtszeit: Religionsunterricht 9 II Die kantonale Lehrmittelzentrale stellt den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen 50 % des Kaufpreises der von ihnen bezogenen Lehrmittel in Rechnung 23 VII Lehrberechtigung: Betreffend Religionsunterricht sind die Kirchen zuständig Reglement zum Schulgesetz (1992) 3 V Miteinbezug des Bildungsrates betreffend Lehrpläne für den Religionsunterricht 24 lit. d Privatschulen werden u.a. nur dann anerkannt, wenn Gewähr besteht, dass die Schüler weder psychologisch noch religiös abhängig gemacht werden Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (1982) 2 V Im Religionsunterricht richtet sich die Pflicht zur Notengebung nach den Weisungen des römisch-katholischen Dekanats bzw. der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
Gesetz über die kantonalen Schulen (1990) 13 II Bis zum 16. Altersjahr ihres Kindes entscheiden die Eltern über den Besuch des Religionsunterrichts Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, 2006) 1 II Das Gesetz gilt auch für die Einwohner-, die Bürger- und die Kirchgemeinden, jedoch ohne die Abschnitte 5 und 6
Steuergesetz (2000) Steuerarten: Gelten auch für die römisch-katholischen und die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden 57 I lit. c Die zugerischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit 57 I lit. g Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 57 I lit. h Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 97 Quellensteuer: Verteilung der Steuer 169 Kirchensteuer im Besonderen 171 II Steuerpflicht bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes: Auch bei den Kirchensteuern bestimmt sich die Steuerpflicht nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode Planungs- und Baugesetz (1998) 26 Zonen des öffentlichen Interesses: Enthalten Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (2008) 61 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, 1982) 1 II Das Gesetz strebt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, 1990) 14 Sonn- und öffentliche Feiertage sind Schontage Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, 1991) 8 I lit. d Im Umkreis von 100 m um Kirchen und Friedhöfe ist die Jagd verboten Verordnung über die Fischerei (1995) 4 Zeitliche Fangeinschränkungen (an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen) Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (2003) 1 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage und Feiertage 2 Sonn- und Feiertagsruhe 5 Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen