Zürich
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Verfassung des Kantons Zürich
Verfassung des Kantons Zürich (2005)
Artikel / §§ Präambel Mit Schöpfungsbezug 5 II Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls 7 Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen Kulturen, Weltanschauungen und Religionen 10 Gewährleistung der Grundrechte 11 II Diskriminierungsverbot, insb. auch bezüglich der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung 15 Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten 16 Petitionsrecht 17 Zugang zu amtlichen Dokumenten 18 Verfahrensgarantien 26 Vorprüfung der Volksinitiative 27 Zustandekommen der Volksinitiative 28 Gültigkeit 29 Verfahren bei Volksinitiativen 30 Gegenvorschlag bei Volksinitativen 38 Rechtsetzung: Bereiche, deren Regelung eines Gesetzes im formellen Sinn bedürfen, insb. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte, Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private 43 Ausstand 46 Staatshaftung 48 Amtssprache 49 Transparenz 57 Parlamentarische Kontrolle u.a. über die Träger öffentlicher Aufgaben 63 II Der Kantonsrat kann Regierungsratsmitgliedern bewilligen, den Kanton in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts zu vertreten 70 III Der Regierungsrat beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist 77 Verwaltungsrechtspflege 78 Öffentlichkeit der Entscheide 81 II Die Ombudsstelle vermittelt auch zwischen Privatpersonen und Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen 91 Vertragliche Zusammenarbeit der Gemeinden 92 Zweckverbände 93 Demokratie in Zweckverbänden 95 Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben 98 f. Übertragung öffentlicher Aufgaben 114 Integration 116 II Konfessionelle und politische Neutralität an öffentlichen Schulen 117 Privatschulen 122 II Auch die anderen Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit 125 Steuern 126 Weitere Abgaben 129 IV Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft 130 f. Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften: Kirchliche Körperschaften; weitere Religionsgemeinschaften 145 Übergangsbestimmungen betreffend die Kirchen: Historische Rechtstitel; kirchliches Stimm- und Wahlrecht; Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Verordnung über die Härtefallkommission (2009) 2 III Der Kommission sollen namentlich auch Vertreterinnen und Vertreter der kantonalen kirchlichen Körperschaften und von Hilfswerken angehören Gesetz über die politischen Rechte (2003) 58 I Wahlen und Abstimmungen dürfen nicht auf bestimmte sonntägliche Feiertage fallen
Verordnung über die politischen Rechte (2004) 3 II lit. b Im Stimmregister und in Zusatzregister werden auch Personen eingetragen, die staatskirchenrechtlich stimm- und wahlberechtigt sind 14a Zuständigkeit bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen 24 V i.V.m. III Notwendige Informationen, die die Personen, die ein Begehren um Durchführung einer Bestätigungswahl an der Urne für Pfarrerinnen und Pfarrer verlangen, angeben müssen 30 II lit. c Der Stimmrechtsausweis kann auch die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde enthalten 35 III Stellvertretung bei Stimmabgabe: Es ist nicht erforderlich, dass der Stellvertreter der betreffenden Kirchgemeinde angehört Haftungsgesetz (1969) 3 I Das Gesetz gilt auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit Gesetz über die Information und den Datenschutz (2007) 3 i.V.m. 2 I Das Gesetz gilt auch für Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind 3 Besondere Personendaten sind Informationen, bei denen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über die religiösen oder weltanschaulichen Ansichten oder Tätigkeiten Verordnung über die Information und den Datenschutz (2008) Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, 2015) Publikationsverordnung (2017) 10 I lit. b In der Rubrik «Rechtsetzung und politischen Rechte» werden insbesondere Beschlüsse der kirchlichen Behörden, die dem Referendum unterstehen, veröffentlicht
Kantonsratsgesetz (1981) 5a I Ziff. 2 Offenlegung von Interessenbindungen, insb. auch bezüglich Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts 12 lit. b
Ziff. 3Verhandlungsgegenstände des Kantonsrates sind u.a. Berichte und Anträge der von der Verfassung anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften und jüdischen Gemeinden Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (2007) 58 i.V.m. Anhang 1
lit. A Ziff. 16Kirchenwesen und Religionsfragen als Teil des Zuständigkeitsbereiches der Direktion für Justiz und Inneres Verordnung über das Rechtsetzungsverfahren in der kantonalen Verwaltung (Rechtsetzungsverordnung, 2000) 12 Eine Vernehmlassung wird insb. dann durchgeführt, wenn Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind Verwaltungsrechtspflegegesetz (1959) 4 Geltungsbereich [das gesamte Gesetz ist für die Kantonalkirchen massgebend] 21 Zum Rekurs berechtigt sind die Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit 90 lit. a Die Kirchensynode ist der Überprüfung durch die Ombudsperson entzogen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (2007) 23 II Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig Straf- und Justizvollzugsgesetz (2006) 5 Ausbeutung der Leichtgläubigkeit 24 lit. c Soziale Beratung und seelsorgerische Hilfe als Dienstleistung Justizvollzugsverordnung (2006) 10 V Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies sorgt für seelsorgerische Unterstützung 11 III Die Gefängnisbetriebe und Einrichtungen sorgen für seelsorgerische Unterstützung 12 II Das Massnahmenzentrum Uitikon sorgt für seelsorgerische Unterstützung 106 I Rücksicht auf die Glaubenszugehörigkeit bei der Verpflegung 113 Betreuung und Seelsorge 127 lit. m Die Hausordnung regelt insbesondere auch die Seelsorge Bildungsgesetz (2002) 4 Konfessionelle und politische Neutralität Volksschulgesetz (2005) 2 Orientierung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen; Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit 28 Die Verordnung regelt den Bereich der Absenzen und Dispensation 68 III Einer Privatschule ist es verboten, die Schüler pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen auszusetzen, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen Volksschulverordnung (2006) 13 III Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur müssen politisch und konfessionell neutral sein 29 II lit. c Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art als Dispensationsgründe 67 II Privatschulen können im Rahmen von § 68 Abs. 3 des Volksschulgesetzes Schwerpunkte weltanschaulicher, religiöser oder konfessioneller Art setzen Reglement über die Ausstellung der Schulzeugnisse (Zeugnisreglement, 2008) 5 Das Fach Religion wird in der 2. und 3. Klasse nicht benotet
Verordnung über Subventionen an nichtstaatliche Mittelschulen (2003) 1 lit. d Subventionsberechtigt sind Mittelschulen, die u.a. sicherstellen, dass die Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt sind, die den Zielen des Zürcher Bildungswesens grundlegend widersprechen Disziplinarreglement Berufsbildung (2015) 4 I lit. d Hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art gelten als Entschuldigungsgründe Archivgesetz (1995) 6 I Staatlich anerkannte Kirchen führen eigene Archive Archivverordnung (1998) 1 Geltungsbereich: Öffentliche Organe [wie Kirchgemeinden, Bezirkskirchenpflegen und Kantonalkirchen] unterstehen den Bestimmungen der Archivverordnung Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung, 2005) 7 I lit. n In der Personendatenbank kann auch die Konfession erfasst werden
Steuergesetz (1997) 61 lit. c Die anerkannten kirchlichen Körperschaften und die anerkannten jüdischen Gemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 61 lit. g Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 61 lit. i Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 201 - 204 Kirchensteuern: Steuerpflicht (im Allgemeinen, Besteuerung konfessionell gemischter Ehen, Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden) und Verfahren 218 lit. b Grundstückgewinnsteuer: Kantone, Gemeinde und Zweck¬verbände sind von der Steuer befreit, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben Verordnung zum Steuergesetz (1998) 66 Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I, 1994) 37 Aufteilung des Steuerertrags auf die (Kirch)gemeinden Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (1986) 10 I lit. c Die von der Verfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie jüdischen Gemeinden sind von der Steuerpflicht befreit Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, 1975) 26 lit. d Der Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen enthalten auch die für die Kultuspflege und das Bestattungswesen dienenden Bauten und Anlagen Patientinnen- und Patientengesetz (2004) 9 Seelsorge Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (2008) 15 II Verhalten am Arbeitsplatz: Diskriminierung insb. wegen Religion ist untersagt Bestattungsverordnung (2015) 21 Bestattungsart gemäss dem Wunsch des Verstorbenen und subsidiär unter Berücksichtigung der Traditionen der Glaubensgemeinschaft 24 Die Gemeinden können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen 25 II An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden in der Regel keine Abdankungen, Erdbestattungen und Feuerbestattungen durchgeführt 31 II Möglichkeit eines privaten Friedhofs für Religionsgemeinschaften 33 III Möglichkeit der Einrichtung von besonderen Grabfelder für Angehörige der gleichen Religionsgemeinschaft Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (1991) 6 II Aufzählung der Feiertage: An sechs dieser Feiertage muss dem Arbeitgeber der ganze Tag frei gegeben werden 6 IV An Sonntagen und Feiertagen muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, seine religiösen Pflichten zu erfüllen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (2000) 1 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage (inkl. hohe Feiertage) 3 Tätigkeiten, deren Ausübung an den hohen Feiertagen verboten sind 5 Grundsätzliches Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen; An vier öffentlichen Ruhetage im Jahr (hohe Feiertag ausgeschlossen) können die Läden geöffnet werden Verordnung über die Pflegeversorgung (2010) 6 lit. a Ziff. 3 Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger Verordnung zum Gastgewerbegesetz (1997) 9 IV Für die hohen Feiertage gilt das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz analog -
Erlasse der der Universität Zürich/ Theologische Fakultät