Legal opinions and studies
Since its establishment, the Institute of Law and Religion has prepared numerous legal opinions. Here is a selection of legal opinions and studies written by the Institute in recent years.
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Religion in der politischen Arena. Eine Studie.
Religion in der politischen Arena - Eine Auswertung parlamentarischer Vorstösse auf kantonaler Ebene.
Max Ammann/René Pahud de MortangesFribourg 2019
Zusammenfassung:
Die vorliegende Studie des Instituts für Religionsrecht untersucht die politischen Vorstösse zum Thema Religion in 15 repräsentativ ausgewählten Kantonen für den Zeitraum 2010-2018. Einige der insgesamt 140 Vorstösse sind durch konkrete religionspolitische Ereignisse, kantonale Reformprozesse und natürlich Parteiprogramme geprägt.
Im Hintergrund werden jedoch zwei politische Agenden sichtbar: Während die eine auf Abbau der bestehenden Privilegien der anerkannten Kirchen und überhaupt der christlichen Prägungen der Gesellschaft abzielt, sucht die andere mit unterschiedlichen Strategien Bedrohungen abzuwehren, welche die Politiker und Politikerinnen mit der Präsenz neuer Religionsgemeinschaften und besonders dem Islam verbinden. Sie reagieren hiermit auf zwei zwar gleichzeitig ablaufende, aber nicht miteinander zusammenhängende religionssoziologische Entwicklungen. Die kantonalen Motionen sind im sehr komplexen politischen Geschehen der Schweiz zwar nur ein Mosaikstein unter mehreren; sie geben aber gewisse Hinweise auf mögliche Entwicklungen im Bereich des staatlichen Religionsverfassungsrechts. Wird dieses in divergierende, nicht einfach gegenläufige Richtungen gezogen, kann es teilweise dysfunktional werden.
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Die Kirchensteuern juristischer Personen in der Schweiz. Eine Dokumentation.
Bd. 28 der FVVR: Die Kirchensteuern juristischer Personen in der Schweiz, eine Dokumentation.
Zürich 2013
Zusamefassung
Diese Dokumentation liefert das Faktenmaterial zu einer politisch umstrittenen Steuerart: In welchen Kantonen existiert die Kirchensteuer juristischer Personen? Wie gross ist ihr Ertrag und wofür wird sie verwendet? Welche Instanz erhebt die Steuer und wer legt den Steuerfuss fest? Welche Konsquenzen hätte der Wegfall dieser Steuereinnahmen für die davon betroffenen Kirchen? Trifft es zu, dass die heutige Rechtswissenschaft diese Steuer unisono als unrechtmässig beurteilt, oder gibt es auch Juristen, die das anders sehen? In Hinblick auf kommende kantonale Abstimmungen beitet diese Publikation allen Interessierten die nötigen Sachinformationen, in neutraler Form und als Ausgangspunkt für die eigene Meinungsbildung. Ein Anhang enthält die einschlägigen kantonalen und innerkirchlichen Gesetzesgrundlagen.
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Die Erklärung des (partiellen) Austritts aus der evang.-ref. Kirche
Die Erklärung des (partiellen) Austritts aus der evang.-ref. Kirche
Eine kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche Einschätzung anhand der neueren Bundesgerichtspraxis;
Bericht zuhanden des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK), René Pahud de Mortanges, 2009 -
Religionsfreiheit und religiöse Neutralität in der Schule
Die Schweiz hat sich als moderner Rechtsstaat religiös neutral zu verhalten. Daher soll staatliches Handeln, wie das Bundesgericht sagt, "die in einer pluralistischen Gesellschaft auftretenden religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen unparteiisch und gleichmässig" berücksichtigen.
Der vorliegende Auftsatz behandelt daher Aspekte des Grundrechtes der Religionsfreiheit im Kontext der Schule.
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Die Erklärung des Austritts aus der römisch-katholischen Kirche, kirchenrechtliche und staatsrechtliche Konsequenzen
Die vorliegende Studie zeigt im Sinne einer Auslegeordnung die staatsrechtlichen und kirchenrechtlichen Konsequenzen der Erklärung des Austritts aus der römisch-katholischen Kirche auf. Sie diskutiert verschiedene aktuelle Fragen und führt diese, wo möglich, einer Antwort zu.
Damit die Tragweite der Austrittserklärung deutlich wird, wird zunächst die Art und Weise der Mitgliedschaft in der Kirche dargestellt. Dabei wird zunächst die theologische Grundlage erörtert, die beim Sakrament der Taufe ansetzt. Die Taufe ist sowohl Eingliederung in Christus (Kapitel 1.1.1 ) wie Eingliederung in die Kirche ( 1.1.2 ). Das bedeutet:
Die christologische Versiegelung und Prägung und damit auch das Heilsversprechen Gottes sind unverlierbar, dies auch dann, wenn die Zugehörigkeit zur Kirche durch Unglauben und Spaltung aufgehoben wird.
Die Taufe wird nie gleichsam abstrakt und freischwebend gespendet, sondern begründet stets eine Zugehörigkeit zu einer konkreten Kirche.
Das kanonische Recht des CIC/1983 konkretisiert die in c. 96 definierte Mitgliedschaft in der Kirche in der Form einer Reihe von Rechten und Pflichten, wobei im vorliegenden Kontext besonders die Pflicht zur Wahrung der Gemeinschaft mit der Kirche (c. 209 § 1 CIC) und die Pflicht zur Leistung eines materiellen Beitrages für die Erfordernisse der Kirche (c. 222 § 1 CIC) von Bedeutung sind ( 1.2 ).Das staatliche Recht verweist für die Mitgliedschaft in einer kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaft zunächst auf diese innerkirchliche Regelung. Verlangt wird daneben der Wohnsitz im entsprechenden Gebiet sowie das Nichtvorliegen einer Austrittserklärung. Letzteres ist eine Konsequenz der in Art. 15 Abs. 4 BV verankerten Religionsfreiheit. Hier tut sich eine Spannung auf zwischen der von der Irreversibilität des Taufsakraments ausgehenden theologischen Mitgliedschaftskonzeption der Kirche und der stets bis auf Widerruf geltenden Mitgliedschaft nach staatlichem Recht. Diese konzeptionelle Disharmonie kann nicht mit rechtlichen Mitteln, sondern nur mit pastoralen Einzelfalllösungen gemildert werden ( 1.3 ).
Das Bundesgericht hat für die Voraussetzungen, die an der Erklärung des Austritts nach staatlichem Recht geknüpft werden dürfen, gewisse Rahmenregeln entwickelt. Diese führen zu Verhaltensrichtlinien für Kirchgemeinderäte, die mit einem Austrittsgesuch konfrontiert werden ( 2.1.2 ).
Die vom staatlichen Recht vorgesehenen Wirkungen der Austrittserklärung beziehen und beschränken sich stets nur auf die kantonale kirchliche Körperschaft und auf die Kirchgemeinde. Dies bedeutet hingegen nicht, dass sie gemäss Kirchenrecht innerkirchlich folgenlos bliebe. Mit der Austrittserklärung stellt man sich ausserhalb der sichtbaren communio. Das Kirchenrecht vollzieht das nach, indem es die "tätigen" Mitgliedschaftsrechte des Ausgetretenen für aufgehoben erklärt. Dies wird (in 2.2 ) erörtert für:
die kirchlichen Aktivrechte,
das Strafrecht,
das kirchliche Eherecht,
die Taufe der eigenen Kindern,
das kirchliche Begräbnis.
Im Strafrecht, aber auch im Ehe- und Begräbnisrecht hängen die pastoralen Konsequenzen entscheidend von der zugrunde liegenden (partikular-) rechtlichen Bewertung der Austrittserklärung ab. Hier sind aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch zur Unterstützung der Seelsorger vor Ort m. E. vermehrt partikularrechtliche Klarstellungen seitens der Diözesanleitung wünschbar.Wegen der konzeptionellen Einheit des Eintritts in, wie des Austritts aus einer kantonalen kirchlichen Körperschaft ist die Erklärung des partiellen Austritts unbeachtlich. Dies hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid bestätigt. Bis zur Abgabe einer regulären Austrittserklärung bleibt die betreffende Person Mitglied der kantonalkirchlichen Körperschaft ( 3.1.1 ). Dafür besteht nicht nur eine staatsrechtliche, sondern auch eine kirchenrechtliche Rechtfertigung. Der einzelne Gläubige hat nach c. 222 § 1 CIC die Kirche materiell zu unterstützen. Dabei steht es nicht in seinem Belieben, die Form der Kirchenfinanzierung festzulegen, sondern er hat sich gemäss c. 1263 CIC nach der diesbezüglichen partikularrechtlichen Anordnung zu richten. In der Schweiz besteht ein unter Mitwirkung der Diözesanbehörden entstandenes System der Kirchenfinanzierung mittels kantonaler Kirchensteuern ( 3.1.2 ), welches für den einzelnen Gläubigen damit verbindlich ist.
Von der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die kircheninterne Verwendung seiner Kirchensteuern selbst zu bestimmen, wird angesichts absehbarer Finanzierungsprobleme der Kirchgemeinden tendenziell abgeraten ( 3.2 ).
Mit dem Entwurf für ein Personenregistergesetz tut sich gegenwärtig eine für die Kirche interessante Möglichkeit auf, dem "stillen Kirchenaustritt" bei Wohnsitzwechsel zu begegnen. Das setzt freilich voraus, dass die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft im Gesetz als Merkmal definiert wird, welches die Einwohnerkontrollen zwingend zu erheben und weiterzuleiten haben ( 3.3 ).
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Die staatliche Erhebung der Religionszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung
Die staatliche Erhebung der Religionszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung
Zusammenfassung
Die Volkszählung 2010 wird nicht mehr durch die Direktbefragung der Bevölkerung, sondern durch die Auswertung von Registern erfolgen. Zu diesem Zweck wird gegenwärtig unter Federführung des Bundesamtes für Statistik ein Bundesgesetz über die Harmonisierung und Führung von amtlichen Registern erarbeitet, welches die in den Registern erhobenen Merkmale in verschiedene Kategorien einteilt. Nach Auskunft des Direktors des Bundesamtes für Justiz soll die Religionszugehörigkeit ein Merkmal der Kategorie 2 sein, was bedeutet, dass die Kantone aufgrund dieses Gesetzes nicht verpflichtet sind, diese zu erheben. Als Merkmal der Kategorie 1 müsste die Religionszugehörigkeit hingegen zwingend erhoben werden.
Das geltende kantonale Recht verpflichtet in der Regel die Einwohnergemeinden bei Zuzug einer Person, deren Zugehörigkeit zu einer vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft zu registrieren. Diese Registrierung bildet die Grundlage für jene Rechtswirkungen, die gemäss kantonalem Recht mit der Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft verbunden sind. Verlässliche Daten über die Religionszugehörigkeiten der Kantonseinwohner können indessen nicht gewonnen werden, da diesem System zufolge die Angehörigen von nicht öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften nicht erfasst werden. Deren Anzahl wird in den nächsten Jahren tendenziell zunehmen. Zu Lücken und Verzerrungen kommt es im Weiteren, weil in einigen Kantonen das Rechtsinstitut der öffentlichrechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften nicht existiert und bei den anderen nicht stets dieselben Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt sind. Stellt die Volkszählung 2010 damit auf die gemäss kantonalem Recht erhobenen Daten ab, erfasst sie die Religionszugehörigkeit nur eines Teils der Schweizer Bevölkerung und das in von Kanton zu Kanton unterschiedlichem Umfang (2. Kapitel).Die Bundesbehörden sind jedoch auf verlässliche Zahlen zur Religionszugehörigkeit der Schweizer Bevölkerung angewiesen. Diese dienen einerseits der rechtsgleichen Erfüllung verschiedener bestehender Bundesaufgaben durch die Bundesverwaltung, andererseits als Entscheidgrundlage der Legislative für die zukünftige Rechtspolitik in diesem Bereich. Auch das Bundesgericht ist für seine Rechtsprechung in Fällen mit einem religionsrechtlichen Kontext auf zutreffende Konfessionszahlen angewiesen (Kapitel 3.1). Die Kantone haben ebenfalls ein Interesse an Konfessionszahlen, und zwar in zunehmendem Masse auch an jenen, die gemäss geltendem Recht nicht erhoben werden. Das um in den bestehenden Bereichen des Zusammenwirkens von Staat und Religionsgemeinschaften korrekt handeln zu können und um das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften sachgemäss und damit rechtsgleich fortzuentwickeln (Kapitel 3.2). Ein grosses Interesse an flächendeckenden Erhebungen hat zudem die religionswissenschaftliche Forschung (Kapitel 3.3). Den öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften ist schliesslich an einer bundesrechtlichen Verankerung der Erhebung ihrer Mitgliederzahlen gelegen (Kapitel 3.4).
Die Sichtung der verschiedenen Interessen führt zum Ergebnis, dass im Rahmen der Volkszählung die Erhebung der Religionszugehörigkeit nicht ausschliesslich auf das geltende kantonale Recht abgestützt werden kann. Es wird daher empfohlen, die Religionszugehörigkeit im geplanten Bundesgesetz als ein Merkmal der Kategorie 1 zu konzipieren. Dem stehen keine verfassungsrechtlichen oder einzelgesetzlichen Normen im Wege. Eine bundesrechtliche Anordnung zur Erhebung der Religionszugehörigkeit durch die Einwohnergemeinden mit dem Ziel, Daten zu Zwecken der Statistik, Planung und Forschung zu gewinnen, ist datenschutzrechtlich zulässig und verletzt die persönliche Freiheit der betroffenen Personen nicht. Sie stellt einen relativ geringfügigen, durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigten Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Da die Befragung alle Personen trifft, ist die Rechtsgleichheit gewahrt. Auch die konfessionelle Neutralität des Staates steht der Erhebung dieses Meldedatums nicht entgegen (4. Kapitel). Die Gewinnung von verlässlichen Daten in diesem Bereich dient letztlich dem religiösen Frieden, dies sowohl zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften als auch zwischen den Reli-gionsgemeinschaften untereinander. -
Kann es unabhängige Bewegungen "innerhalb" der evangelisch-reformierten Landeskirche Bern geben?
Kann es unabhängige Bewegungen "innerhalb" der evangelisch-reformierten Landeskirche Bern geben? - Eine juristische Betrachtung
In der Schweiz finden sich religiöse Gemeinschaften, die zwar eigenständige Vereine sind, sich aber als Bewegungen innerhalb der evangelisch-reformierten Landeskirche sehen. Besonders bedeutsam ist diese Erscheinung im Kanton Bern, weil hier einerseits die evangelisch-reformierte Landeskirche mit einigem Abstand als grösste Religionsgemeinschaft auftritt, andererseits aber auch die unabhängigen Bewegungen mit innerkirchlichem Selbstverständnis nicht ohne Bedeutung geblieben sind. Nebst dem Neuen Land (eine kantonsübergreifende charismatische Bewegung) und der Basileia Vineyard Bern (ein charismatisches Zentrum mit überregionaler Ausstrahlung), trifft dies insbesondere auf das 1831 gegründete landeskirchlich-pietistische Evangelische Gemeinschaftswerk (EGW) zu, welches mit seinen über 4'000 bernischen Mitgliedern zu den wichtigsten Religionsvereinen im Bernerlande gehört. Angesichts der Bedeutung sowohl der evangelisch-reformierten Landeskirche als auch der Bewegungen mit innerkirchlichem Selbstverständnis kann das gegenseitige Verhältnis nicht irrelevant sein.
Die Studie untersucht nach einem kurzen Blick auf die religiöse Szene die unterschiedlichen rechtlichen Positionen, welche die evangelisch-reformierte Landeskirche auf der einen Seite, und die als Vereine organisierten Bewegungen auf der anderen Seite einnehmen. Sie stellt fest, dass bei der geltenden Berner Rechtslage keine juristische Integration der Bewegungen in die landeskirchliche Organisation möglich ist. Die Arbeit geht sodann auf die Mitgliedschaftsregelungen der untersuchten Religionsgemeinschaften ein und nimmt diese als Anknüpfungspunkt: Auf personeller Ebene kann eine rechtliche Verbindung zwischen der evangelisch-reformierten Landeskirche und den unabhängigen Bewegungen mit innerkirchlichem Selbstverständnis geknüpft werden, sofern letztere in ihren Statuten die gleichzeitige Angehörigkeit zur Landeskirche vorschreiben. Auf diese Weise werden diese Doppelmitglieder auch zu einer kompakten integrierten Minderheit innerhalb der evangelisch-reformierten Landeskirche. Von den untersuchten Bewegungen kennt nur das Evangelische Gemeinschaftswerk grundsätzlich eine Pflicht zu einer derartigen Doppelmitgliedschaft. Die Studie wird - auch im Hinblick auf die regelmässig stattfindenden Gespräche zwischen Vertretern der leitenden Gremien der evangelisch-reformierten Landeskirche und dem Evangelischen Gemeinschaftswerk - mit Vorschlägen abgerundet, wie das gegenseitige Verhältnis juristisch vertieft werden könnte.
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Ist der Bistumsartikel völkerrechtswidrig?
Ist der Bistumsartikel völkerrechtswidrig?
Die eidgenössischen Räte diskutierten zur Zeit die Streichung des Bistumsartikels und dessen allfällige Ersetzung durch einen "Religionsartikel". Bisweilen wurde angeführt, der Bistumsartikel verstosse gegen das Völkerrecht. Eine Studie des Freiburger Kirchenrechtsinstituts zeigt, dass sich bei juristischer Betrachtung dieser Frage ein differenziertes Bild ergibt.Aus Sicht des Völkerrechts besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Bistumsartikel aus der Verfassung zu streichen. Hingegen muss die Bestimmung im Lichte des Völkerrechts einschränkend ausgelegt werden: Sie ist als Polizeinorm zu verstehen. Wird die öffentliche Ordnung oder der religiöse Friede nicht erheblich gefährdet, darf der Bund daher aus völkerrechtlichen Gründen die Errichtung oder Veränderung von Bistümern nicht verhindern; in einem solchen Fall besteht ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Dem Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht geht es mit dieser Studie nicht um eine kirchenpolitische Stellungnahme für oder gegen den Bistumsartikel, sondern einzig um die wissenschaftliche Klärung einer in der Diskussion häufig aufgeworfenen Frage.
Legal counsel
However, the Institute also takes on other tasks such as providing assistance in the preparation of ecclesiastical decrees or in the reorganization of ecclesiastical collections of decrees. Below you will find a selection of orders placed in recent years.
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Gebührenreglement der evang.-ref. Kirchgemeinde Schwarzenburg
Das Institut ist der evang.-ref. Kirchgemeinde Schwarzenburg im Vorfeld zur Totalrevision ihres Gebührenreglements mit juristischem Rat beigestanden.
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Erlasssammlung der evang.-ref. Landeskirche Luzern
Das Institut hat die formelle Neugestaltung der Erlasssammlung der evang.-ref. Landeskirche Luzern stark mitgeprägt.
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Verfassung der Reformierten Kirche Kanton Luzern
Das Institut für Religionsrecht stand der evang. ref. Landeskirche Luzer auch bei der Totalrevision ihrer Kirchenverfassung, welche am 01. Januar 2017 in Kraft getreten ist, rechtsberaterisch bei.