Aargau
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Constitution of the canton of Aargau
Verfassung des Kantons Aargau (1980)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 7 Geltung der Grundrechte 8 Einschränkung der Grundrechte 9 Wahrung der Menschenwürde 10 Rechtsgleichheit, insbesondere Diskriminierungsverbot bezüglich der Bekenntniszugehörigkeit oder der religiösen Anschauungen 11 Glaubens- und Gewissensfreiheit 12 Freiheit der Religionsgemeinschaften 17 Versammlungsfreiheit 18 Vereinigungsfreiheit 19 Petitionsfreiheit 22 Allgemeine Verfahrensgarantien 27 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, insb. Schutz der Freiheit und Sittlichkeit 36 Kulturpflege 48 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden nichtsesshaften ethnischen Minderheiten geeigente Örtlichkeiten für einen befristeten Aufenthalt zur Verfügung stellen 75 Verantwortlichkeiten 80 Oberaufsicht des Grossen Rates über alle Behörden und Organe, die kantonale Aufgaben wahrnehmen 90 I Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben 93 III Möglichkeiten der Übertragung von Verwaltungsobliegenheiten u.a. auf selbständige Anstalten oder Gemeinden oder privatrechtliche Organisationen 109-115 Staat und Kirche:
Religionsgemeinschaften; Selbständigkeit der Landeskirchen; Zugehörigkeit zu den Landeskirchen; Kirchgemeinden; Finanzwesen; Rechtsschutz; Verhältnis zum Bistum Basel130 III Die Landeskirchen haben ihre Organisationsstatute innert drei Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten -
Religion Law in the strict sense
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Edicts with reference to religion Law
Artikel / §§ Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, 2008) 21 IV Landeskirchen und Kirchgemeinden dürfen die Daten von Angehörigen ihrer Konfession abrufen oder sich die entsprechenden Mutationen zustellen lassen Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldeverordnung, 2009) 8 II Meldungen durch die Gemeinden an weitere Stellen bzgl. Einwohnerregister: Entsprechende Meldungen haben insbesondere auch an Landeskirchen sowie anerkannte Kirchgemeinden zu erfolgen Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (2009) 8 II Die Mitglieder der Migrationskommission sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Bereiche, wie u.a. die Religion, vertreten 8 III Migrationskommission: Der Regierungsrat sorgt nach Möglichkeit für eine angemessene Vertretung u.a. der verschiedenen Religionen Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (2008) 26 I Rechtsschutz im Rahmen des Haftvollzugs: Beschwerdemöglichkeit gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Migrationsamt, die u.a. verfassungsmässige Rechte betreffen Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (2006) 3 lit. c Ziff. 3 Öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften gelten begrifflich als öffentliche Organe Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (2007) 7 lit. a Religiöse und weltanschauliche Tätigkeiten gelten als besonders schützenswerte Personendaten Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (1990) 5 II Gelöbnisformel bei der Inpflichtnahme: ohne Gottesbezug Verordnung über die Einrichtung des neuen Amtsjahres (1885) 2 Die Amtsdauer der Geistlichen beträgt 6 Jahre Dekret über die Form der Inpflichtnahmen (2002) [ohne Gottesbezug] Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, 2000) 48 Rechtsschutz für Personal von Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Landeskirchen) Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (2010) 21 Fristenlauf: Aufzählung der Feiertage gem. Art. 142 Abs. 3 ZPO Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (2005) 26 I Aufzählung der Feiertage gem. Art. 31 Abs. 3 SchKG Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (2010) 26 I Fristenlauf: Aufzählung der Feiertage gem. Art. 92 Abs. 2 StPO 46 I lit. c In der Verordnung über den Vollzug muss garantiert sein, dass Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Regel unbeaufsichtigt mit den Eingewiesenen verkehren können Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, 2003) 69 III Besuche der Seelsorge unterliegen nur den durch die Anstaltssicherheit bedingten Einschränkungen 87 II Die durchgehende soziale Betreuung wird auch durch die Seelsorge sichergestellt 97 II lit. c Durch den Tagessatz ist auch die Seelsorge abgegolten Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (2007) 56 Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide 75 II Entscheide landeskirchlicher Organe sind vollstreckbaren Entscheiden gleichgestellt 77 III Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstreckung 78 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 vollstreckt; sie stehen einschliesslich derjenigen der landeskirchlichen Organe gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung, 2009) 6 II Berücksichtigung ethischer Grundsätze, Sicherstellung der Schicklichkeit 7 II Berücksichtigung der Schicklichkeit bei Beisetzung offener Asche ausserhalb des Friedhofes 8 Bestattungsart erfolgt gemäss Wunsch der verstorbenen Person Schulgesetz (1981) Präambel Mit Gottesbezug 2 II Politische und konfessionelle Neutralität 13 I Ethik und Religionen als eine Fächergruppe des Lehrplans 38 II lit. a Schülerinnen und Schüler können von einzelnen Lektionen dispensiert werden 67b I Der Kanton kann Gemeinden und Kirchgemeinden Beiträge gewähren an den Auf- und Ausbau von Strukturen für die im informellen Bildungsbereich angesiedelte ausserschulische Jugendarbeit 72 Kirchlicher Religionsunterricht: Unentgeltliche Zurverfügungstellung geeigneter Schulräume Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee (1985) 1 I Konfessionelle Neutralität bzgl. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern Verordnung über die Volksschule (1985) 12 I Über Dispensationen entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport 12 III Möglichkeit einer Dispensation von Schülerinnen und Schüler durch die Schulpflege an Feiertagen anderer Religionsgemeinschaften Dekret über die Mittelschulen (Mittelschuldekret, 2009) 8 Religionsunterricht Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung, 2010) Anhang
Ziff. 2.3.Religionslehre kann als Ergänzungsfach ausgeschrieben werden Kulturgesetz (2009) 36 I Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen 50 I Die Gemeinden und Kirchgemeinden beteiligen sich im Rahmen von 0-50 % an den Kosten von archäologischen Untersuchungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten ausgelöst haben Feuerwehrgesetz (1971) 9 I lit. a Seelsorger der Landeskirchen sind vom aktiven Feuerwehrsdienst befreit [Gegenrechtsvereinbarungen zwischen dem Kanton Aargau und verschiedenen Kantonen bezüglich Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer] Erlassnummern 633.010–633.270 (teilweise) Befreiung der Landeskirchen und Kirchgemeinden von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuergesetz (1998) 10 II Bezüglich Erbengemeinschaften richtet sich die Kirchensteuer nach der Konfession der verstorbenen Person 13 I lit. c Die aargauischen Kirchgemeinden und Landeskirchen sind von der Steuerpflicht befreit 14 I lit. c Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 14 I lit. e Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, sind für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit 40 I lit. k Freiwillige Geld- und Vermögenszuwendungen an aargauischen Landeskirchen können bei der Einkommenssteuer von den Einkünften abgezogen werden 56 I Höchstbelastung: Die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirche werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt, jedoch höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern 69 lit. c Freiwillige Geld- und Vermögenszuwendungen an Landeskirchen können bei der Gewinnsteuer als geschäftsmässig begründeter Aufwand angerechnet werden 114 II lit. f Der Steuerabzug im Rahmen der Quellensteuer umfasst auch die Kirchensteuer 119a III Der Regierungsrat bestimmt insbesondere das Abrechnungsverfahren, die Minimalbeträge für den Quellensteuerabzug, die Verteilung der abgelieferten Steuern zwischen Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden sowie das Vorgehen bei interkantonalen Verhältnissen 154 Die Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden: Die Kirchgemeinde im Besonderen 158 Verfahren bei der Kirchensteuer 192 I lit. a Einsprachen: Gegen Verfügungen über den Bestand der Kirchensteuerpflicht ist auch die Kirchenpflege aktivlegitimiert 198 Beschwerdeberechtigung der Kirchenpflege gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts 221 I Die Steuerforderungen von Kanton, Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden sind gleich zu behandeln Verordnung zum Steuergesetz (2000) 71 I Der Gemeinderat als Bezugsorgan trifft entsprechende Massnahmen zur Sicherung der Steuerforderungen, sie vertreten zu diesem Zweck allenfalls auch die Kirchgemeinden vor dem Gericht 73 Kirchensteuern im Besonderen: Insb. Regelungen falls der Steuerbezug der Kirchensteuer nicht durch den Gemeinderat erfolgt Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (1985) 2 lit. c Für die Grundstücke der aargauischen Landeskirchen und Kirchgemeinden sind keine Steuerwerte zu ermitteln Verordnung über die Quellensteuer (2000) 2 IV Gebrauchstarife: Jeweils separate Festlegung für Personen, die der Kirchensteuer unterliegen (Zugehörigkeit zu einer Landeskirche) und für Personen, die ihr nicht unterliegen 19 Quartalsweise nimmt das Kantonale Steueramt Teilablieferungen an die Einwohner- und Kirchgemeinden vor 20 Schlussabrechnung am Ende des Kalenderjahres, auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungskosten von 5% vorzunehmen 20e Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, Verteilung der Quellensteuer: Auf den Anteilen der Kirchgemeinden ist ein Abzug für Verwaltungs¬kosten von 5 % vorzunehmen Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung (1997) 1 III lit. b In Kirchen bilden Bestandteile, welche zusammen mit dem Gebäude versichert werden müssen, Altäre, Beichtstühle, feste Bestuhlungen, Kanzeln, Orgeln, Glocken und Turmuhren Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, 2009) 16 I Einschränkung der Jagd an Sonntagen und gleichgestellten Feiertagen Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (2012) 6 Feiertage