Obwalden
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Constitution of the canton of Obwalden
Verfassung des Kantons Obwalden (1968)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 3 - 9 Kirche und Staat: Kirchen; Kirchenorganisation; Kirchliche Autonomie; Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten; Verhältnis zum Bistum; Religionsunterricht; Feiertage 10 Unverletzlichkeit der Persönlichkeit, Würde und Freiheit 13 lit. a Bekenntnis- und Kultusfreiheit 14 Eigentumsgarantie: Das Eigentum der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich 21 Petitionsrecht 27 Schulführung In christlichem Geiste; Schulbesuch für Angehörige aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit 28 Gewährleistung der Freiheit des Privatunterrichtes unter Vorbehalt staatlichen Aufsicht 42 Steuerhoheit 45 Gewaltentrennung 54 Haftung der Gemeinwesen 55 Amtseid und Amtsgelübde 70 Ziff. 13 Abschlüsse von Rechtsgeschäften mit dem Bistum fällt in die Zuständigkeit des Kantonsrates 76 II Ziff. 4 Der Regierungsrat überwacht die sich selbst verwaltenden Körperschaften und Anstalten 82 -90 Allgemeine Bestimmungen zu den kommunalen Gewalten (auch Kirchgemeinden gemäss Art. 90 Ziff. 3): Bestand und Selbständigkeit; Aufgaben; Zweckverbände; Organisation; Initiativrecht; Fakultatives Referendum; Beschwerderecht; Aufsicht; Gemeindearten 90 Ziff. 3 Als Gemeinden gelten auch die Kirchgemeinden 101 - 106 Kirchgemeinden im Besonderen:
Bestand; Mitgliedschaft; Kirchgemeindesprengel; Kirchgemeindevermögen und Kirchgemeindesteuer; Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden; Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden -
Religion Law in the strict sense
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Edicts with reference to religion Law
Artikel / §§ Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister (2009) 1 I lit. l Das Einwohnerregister nimmt die Zugehörigkeit einer Person zu einer (öffentlich-rechtlich) anerkannten Religionsgemeinschaft auf Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsgesetz, 1974) Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung, 1974) Staatsverwaltungsgesetz (1997) 1 II lit. b Dieses Gesetz wird auch auf selbständig öffentlich-rechtliche Anstalten angewendet, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen Haftungsgesetz (1989) 1 Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sind Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, 2000) 4 I lit. d Erlasse der Gemeinden oder anderer Körperschaften werden nicht in die elektronische Gesetzesdatenbank aufgenommen 12 II Im Amtsblatt des Kantons werden amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen der Gemeinden sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften veröffentlicht Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz, 2005) 1 II Gottesdienst in der Dorfkapelle Sarnen vor der konstituierenden Sitzung Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente (2002) 5 I lit. a Ziff. 3 Kirchliche Angelegenheiten sind dem Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements zugeteilt Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, 1998) Gesetz über die Gerichtsorganisation (1996) 62 Verwaltungsrechtliche Klage: Bei öffentlich-rechtlichen Streitsachen zwischen Gemeinden oder Kanton und Gemeinden, aus Konzessionen zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und dem Konzessionär, über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden 64 - 67 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, 2008) 1 II Das Gesetz gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten Personalverordnung (1998) Regierungsratsbeschluss über die allgemeine Eidesformel (1965) Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (1911) 25 I Ziff. 1 + 2 Juristische Persönlichkeit gemäss Art. 59 ZGB erlangen: Die Kirchgemeinden, die Klöster und die kirchlichen Anstalten 27 Stiftungen, Aufsichtsbehörden: Kirchgemeinderat als Aufsichtsbehörde; Vorbehalt des kantonalen Rechts 28 Verwaltung von Stiftungen: Bei kirchlichen Stiftungen bleibt kantonales Recht vorbehalten 29 II Wird eine kirchliche Stiftung im Zweck oder in der Organisation abgeändert, so ist die Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erforderlich Gefängnisordnung (1985) 21 Seelsorge Bildungsgesetz (2006) 2 II lit. a Orientierung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen 10 Diskriminierungsverbot: Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit; Keine Benachteiligung aufgrund der Religionszugehörigkeit 48 Konfessioneller Religionsunterricht Bildungsverordnung (2006) 12 Dispensation; insb. Verzicht auf konfessionellen Religionsunterricht über Pfarramt und Schulleitung (Abs. 3) Ausführungsbestimmungen über das Beurteilen, die Promotion und das Übertrittsverfahren in der Volksschule (2005) 9 II lit. b Ab der 4. Klasse wird im Zeugnis das Fach „Konfessioneller Religionsunterricht“ als „besucht“ angegeben Ausführungsbestimmungen über die Stundentafel für die Orientierungsstufe (2015) Anhang I Eine Stunde pro Woche „Konfessioneller Religionsunterricht“ (Differenzierungsstunden) Anhang II Eine Stunde pro Woche „Konfessioneller Religionsunterricht“ (Differenzierungsstunden) Steuergesetz (1994) 76 I lit. c Die Gemeinden und öffentlichen Körperschaften sind von der Steuerpflicht befreit 76 I lit. g Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 76 I lit. h Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 92a 6 Prozent des Ertrages der Gewinnsteuer geht an die Kirchgemeinde 101a 6 Prozent des Ertrages der Kapitalsteuer geht an die Kirchgemeinde 108 II Quellensteuer: Der Steuerabzug umfasst auch die Kirchensteuer 159 IV lit. b Gemeinde und öffentliche Körperschaften sind von der Handänderungssteuer befreit 179 Amtshilfe unter Behörden 204 Besondere Vorschriften: Kirchensteuer im Besonderen Allgemeines Gebührengesetz (2005) Jagdverordnung (1991) 22 I lit. a Die Jagd ist an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen verboten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei (2008) 17 I Das gewerbsmässige Fischen ist an Sonn- und Feiertagen verboten Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen (1991) 7 Privatfriedhöfe sowie Kloster- und Kirchengruften dürfen weitergeführt werden 14 I Die Wahl zwischen Erd- und Urnenbestattung steht dem Verstorbenen oder den Angehörigen zu Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2012) 6 Kirche als Beteiligte in der Kinder- und Jugendförderung (gemäss Art. 2 lit. d) Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 2007) 1 Zweck: u.a. Ermöglichung von gemeinsamer religiöser Betätigung 2 Aufzählung der öffentlichen Ruhetage und hohen Feiertagen 3 lit. b An öffentlichen Ruhetagen ist jede Störung des Gottesdienstes grundsätzlich untersagt 4 An hohen Feiertagen ist jede öffentliche nichtreligiöse Veranstaltung grundsätzlich untersagt Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz, 2003) Ausführungsbestimmungen zum Submissionsgesetz (2004)