St. Gallen
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Constitution of the canton of St. Gallen
Verfassung des Kantons St. Gallen (2001)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 1 II Der Kanton St. Gallen ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener Rechtsstaat 2 I Bst. a Achtung und Schutz der Menschenwürde 2 I Bst. b Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung 2 I Bst. i Glaubens- und Gewissensfreiheit 2 I Bst. w Petitionsrecht 3 I Bst. a Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen 3 I Bst. d Recht auf Antwort auf eine Petition 5 Einschränkungen der Grundrechte 8 Grundsatz der Rechtmässigkeit 55 Grundsatz der Gewaltenteilung 60 Information durch die Behörden 62 Haftung 109 - 111 Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften: Bestand und Anerkennung; Autonomie; Organisation -
Religion Law in the strict sense
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Edicts with reference to religion Law
Artikel / §§ Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht (2010) 5 II Bst. a Religion und weltanschauliche Ansichten als besonders geschützte Personendaten, die vom Einbürgerungsrat, vom zuständigen Departement sowie von diesen beauftragten Stellen bearbeitet werden können
Gesetz über Referendum und Initiative (1967) 1 III Für den katholischen und für den evangelischen Konfessionsteil gelten die von ihnen erlassenen Vorschriften Geschäftsreglement des Kantonsrates (1979) 28 Pflichteid mit Gottesbezug unter dem Geläute aller Glocken der Kathedrale und der St. Laurenzen-Kirche 29 Schriftliches Gelübde anstelle des Eides 38 Eidesleistung der Mitglieder der Regierung 72 IV Eine halbe Stunde vor Beginn der Sitzung wird mit einer Glocke der Kathedrale geläutet Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (1951) 22 I Bst. e Konfessionelle Angelegenheiten fallen in den Geschäftsbereich des Departements des Innern Datenschutzgesetz (2009) 1 I Bst. b
Ziff. 1Angaben über religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders geschützte Personendaten
Ausnahme: Angabe über die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft, sofern die Person diese selbst bekannt gegeben hat oder für ein öffentliches Amt kandidiert hatGemeindegesetz (2009) 14 Bst. d Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern gleicher Konfession in einer Ortsgemeinde gelten als ortsbürgerliche Korporationen Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz, 1959) 1 Das Gesetz gilt auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten 13 III Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz, 1974) 1 I Das Gesetz gilt auch für Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts 3 IV Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen Vereidigungsverordnung (1984) 2 Pflichteid mit Gottesbezug 3 Handgelübde Volksschulgesetz (1983) 3 I Die Volksschule wird nach christlichen Grundsätzen geführt 4 III Möglichkeit des katholischen Konfessionsteils, in der politischen Gemeinde St. Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule zu führen 16 Religionsunterricht 17bis II Bst. b Der Schulrat kann Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme einer besonderen Veranstaltung befreien Verordnung über den Volksschulunterricht (1996) 18 I Abmeldung vom Religionsunterricht Mittelschulgesetz (1980) 3 I Die Mittelschule wird nach christlichen Grundsätzen geführt 31 Religionsunterricht 51 I Bei der Wahl der Religionslehrer haben die kirchlichen Behörden ein Vorschlagsrecht Gesundheitsgesetz (1979) 27 Auch Kirchgemeinden können Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege erfüllen Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen (1964) 1 II Friedhöfe von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates 3 Unterhalt der Friedhöfe: Zusammenarbeit zwischen politischer Gemeinde und Kirchgemeinde, bzw. religiöse Gemeinschaft 4a II Eine Feuerbestattung muss dem Willen des Verstorbenen bzw. seiner Angehörigen entsprechen 9 II Für das übliche Grabgeläute trägt die Kirchgemeinde, bzw. die religiöse Gemeinschaft primär und die politische Gemeinde subsidiär die Kosten 18 Örtliche Vorschriften: Friedhofordnungen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften werden vom Departement nach Anhörung des Gemeinderates genehmigt Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz (1966) 1bis Aufzählung der Feiertage Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (2004) 1 Zweck: u.a. Schutz der religiösen Bedeutung des Tages 2 Aufzählung der öffentlichen Ruhetage 3 Aufzählung der hohen Feiertage 5 f. Hohe Feiertage:
Grundsatz: An hohen Feiertagen ist jede öffentliche Veranstaltung nicht religiöser Art verboten; Ausnahmen8 I Bst. b Ladenöffnung: Der Laden darf geöffnet sein am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr 8 III Ladenöffnung: Am öffentlichen Ruhetag bleibt der Laden geschlossen 12 II Ladenöffnung: Für den hohen Feiertag kann die Gemeinde keine Ausnahme vorsehen 12 III Ladenöffnung: Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden Planungs- und Baugesetz (2016) Steuergesetz (1998) 3 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Religionszugehörigkeit erheben 6 II Bst. b Die zuständigen Organe der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmen den Steuerfuss 9 Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden 80 I Bst. c Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften sind von der Steuerpflicht befreit 80 I Bst. d Die politischen Gemeinden, die Schul-, die katholischen und die evangelischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit 80 I Bst. g Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 80 I Bst. h Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 107 II Der Steuerabzug der Quellensteuer umfasst auch die Steuern der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften 236 I Die politische Gemeinde besorgt den Steuerbezug für die Kirchgemeinde und die Konfessionsteile Steuerverordnung (1998) 1 f. Kirchensteuer im Besonderen: Grundsatz; bei gemischter Ehe 38 I Teilweise Steuerbefreiung für juristische Personen, die nicht ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen 89 I Steuerausscheidung zwischen politischen Gemeinden und Kirchgemeinden Jagdgesetz (1994) 48bis An öffentlichen Ruhetagen ist die Jagd untersagt Jagdverordnung (2015) 50 II Am öffentlichen Ruhetag sind Selbsthilfemassnahmen zulässig
Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (1984) 13 Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten; einzelne Ausnahmefälle Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (1911/1942) 43 I Ziff. 1-2 Der Evangelische und Katholische Konfessionsteil, ihre Kirchgemeinden, die Christkatholische Kirchgemeinde, die Jüdische Gemeinde sowie die als öffentlich-rechtliche juristische Personen organisierten kirchlichen Korporationen und Anstalten gelten als öffentlich-rechtliche juristische Personen gemäss Art. 59 Abs. 1 ZGB Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission (2010) 17 I Bst. c Die zweite Kammer der Abteilung I entscheidet über Rekurse und Beschwerden im finanziellen Bereich gegen selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1965) 1 I Bst. abis Das Gesetz regelt unter Vorbehalt des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018 das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften und ihrer Kirchgemeinden; der von den Körperschaften gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere der Zweckverbände und der Gemeindeverbände der Kirchgemeinden 32 I Bst. a Oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Entscheidorgan 40 I Möglichkeit mehrerer Instanzen innerhalb der öffentlich-rechtlichen Körperschaften 41 I Bst. h Ziff. 5 Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet über Rekurse und Beschwerden im finanziellen Bereich gegen selbständige Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft 43bis I Bst. a Das zuständige Departement als zur Verwaltungsrekurskommission subsidiäre Entscheidinstanz 45 II Auch die Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind rekursberechtigt 46 II Einschränkungen bei den Rekursgründen im Bereich der Autonomie öffentlich-rechtlicher Körperschaften 59bis II Bst. b Ziff. 1 Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist unzulässig gegen Entscheide der obersten Behörde der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft in rein religiösen Angelegenheiten nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften 72 I Bst. a Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften entscheidet der Zivilrichter 89 I Bst. a+b Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (2000) 11 I Bst. f Das Justiz- und Sicherheitsdepartement erlässt die Hausordnungen, worin u.a. auch die Seelsorge zu regeln ist 31 II Mahlzeiten: Religiös oder weltanschaulich begründete Wünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt 37 Seelsorge 41 III Gespräche mit dem Seelsorger werden nicht an die Besuchszeit angerechnet