Schaffhausen
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Constitution of the canton of Schaffhausen
Verfassung des Kantons Schaffhausen (2002)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 7 Rechtsstaatlichkeit, Treu und Glauben 10 Menschenwürde 11 Rechtsgleichheit 12 I lit. d Glaubens- und Gewissensfreiheit 12 I lit. f Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung 17 f. Rechtsweggarantie und Verfahrensgarantien 19 Petitionsrecht 20 f. Geltung und Schranken der Grundrechte 38 f. Gesetzmässigkeitsgrundsatz und Tätigkeitsgrundsatz der staatlichen Organe 47 Öffentlichkeit, Information 48 Verantwortlichkeit 52 II / 55 I Oberaufsicht durch den Kantonsrat 69 III Möglichkeit der Übertragung bestimmter Aufgaben der Verwaltung auf selbständige Organisationen 85 I Soziales: Kanton und Gemeinden arbeiten mit öffentlichen und privaten Institutionen zusammen 108 - 113 Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Öffentlichrechtliche Anerkennung; Selbständigkeit; Mitgliedschaft; Kirchge¬meinden; Kirchensteuer, Finanzen; Rechtsschutz - Religion Law in the strict sense
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Edicts with reference to religion Law
Artikel / §§ Gemeindegesetz (1998) 95 II Die Einwohnerkontrolle übermittelt der Kirchgemeinde, bzw. der anerkannten Kirche Informationen über Personen mit entsprechender Kirchenzugehörigkeit 138 Benützungsrechte der Kirchgemeinden an Kirchen und Zubehör bleiben bestehen Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz, 1904) 2 II Für kirchliche Abstimmungen und Wahlen sind besondere Vorschriften massgebend Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer (Haftungsgesetz, 1985) 1 II Das Gesetz gilt auch für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, 1986) 2 I lit. p Das Kirchenwesen ist Aufgabe des Erziehungsdepartements Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1971) 35 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch gegen letztinstanzliche Entscheide anerkannter Kirchen erhoben werden 51 - 55 Überprüfung von Erlassen durch das Obergericht: Auch Erlasse der öffentlich-rechtlichen Körperschaften können angefochten werden Verordnung über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten (Archivverordnung, 1994) 14 III Die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können die Dienste des Staatsarchivs als Endarchiv beanspruchen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz, 1994) 2 lit. c Öffentlich-rechtliche Körperschaften unterstehen diesem Gesetz 2 lit. d Ziff. 1 Religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten 22 Bezüglich Rechtsschutz gelten innerhalb der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen deren Organisationsbestimmungen Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung, 1995) 7 II Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können ein eigenes zentrales Register aller Datensammlungen führen Justizvollzugsverordnung (2006) 20 II lit. b Für die Geburt, Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen kann Sachurlaub bewilligt werden 47 I Bei der Verpflegung wird der Glaubenszugehörigkeit der eingewiesenen Personen Rechnung getragen 54 Betreuung und Seelsorge 90 Personal: Ärztlicher Dienst und Seelsorge; die Seelsorge ist Sache der Landeskirchen Hausordnung für das kantonale Gefängnis (2007) 25 Seelsorge [bei geschlossenem Strafvollzug und Freiheitsentzug im Bereich des Jugendstrafrechts] 51 Seelsorge [bei Polizeihaft, Untersuchungshaft, Sicher¬heitshaft und Auslieferungshaft] 75 Seelsorge [bei Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat] 100 Seelsorge [bei Haft gestützt auf Ausländerrecht] Verordnung über Registraturen und elektronische Datenverarbeitung bei der Schaffhauser Polizei (2004) 9 V Daten über die politische und religiöse Tätigkeit oder Gesinnung werden nicht gespeichert Schulgesetz (1981) 3 I Die Schule fördert die sittlich-religiösen Anlagen der Kinder 3 II Die Schule weckt die Ehrfurcht vor der Schöpfung, die Verantwortung gegenüber der Natur, die Liebe zu den Mitmenschen, den Sinn für die Gemeinschaft und die Freude am Schönen Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen (1988) 16 Dispensationen: Zuständig ist die Schulbehörde Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Kantonsschule Schaffhausen (1985) 9 Dispensation von einzelnen Fächern oder Veranstaltungen; zuständig ist die Schulleitung Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler (1939) 1 lit. d Als Kulturdenkmäler, die dem staatlichen Schutz unterstellt sind, gelten auch Kirchen oder Kapellen Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen (2002) 10 II Möglichkeit der Prüfung des Rechnungswesens von öffentlich-rechtliche Körperschaften durch die Finanzkontrolle Gesetz über die direkten Steuern (2002) 62 I lit. c Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 62 I lit. f Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 62 I lit. g Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 105 Quellensteuer: Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Einkommenssteuern u.a. auch der Kirchgemeinden 107 Quellensteuer: Abrechnung durch die kantonale Steuerverwaltung mit dem Bund, dem Kanton und den (Kirch)gemeinden 172 I Die Steuerforderungen von Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde sind gleich zu behandeln Verordnung über die direkten Steuern (2001) 49 I Quellensteuer: Es besteht ein Steuertarif mit und einer ohne Kirchensteuer 49 II Quellensteuer: Änderung der Kirchenzugehörigkeit 53 II
Quellensteuer: Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über die Kirchensteuerpflicht Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (1976) 3 I lit. e Juristische Personen im Kanton Schaffhausen, die in der Schweiz oder im gesamtschweizerischen Interesse ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 3 II Ausserkantonale juristische Personen, die ausschliesslich öffentliche, religiöse, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn in den entsprechenden Kantonen Gegenrecht besteht Verordnung zum Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (1977) 2 Auch die staatlich anerkannten Kirchgemeinden und ihre Anstalten sind von der Steuer befreit Vereinbarungen über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Auflistungen der Kantone mit Gegenrecht [gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer] Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz, 1997) 9 I Für öffentliche Bauten und Anlagen wie u.a. Kirchen kann eine Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Grünflächen ausgeschieden werden 57 I lit. d Das Baudepartement ist zuständig für die Bewilligungen von Bauten und Anlagen mit grosser Personenbelegung wie u.a. Kirchen Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung (1972) 24 In der Regel Erdbestattung, wenn nicht ausdrücklich Feuerbestattung verlangt wird 26 Feuerbestattung wird nicht vorgenommen, wenn sie dem Wunsch des Verstorbenen erkennbar widerspricht Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (Ruhetagsgesetz, 1977) 1 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage 2 Bezeichnung der hohen Feiertage 3 II lit. b An hohen Feiertagen sind Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art verboten 6 - 11 Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels:
Geltungsbereich; Offenhalten an Werktagen; Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen; Befugnisse der Gemeinden13 Strafbestimmungen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, 1992) 18 Verbot der Sonntags- und Nachtjagd Gesetz über Warenhandel und Schaustellungen (2004) 3 Verbot des Hausierhandels an öffentlichen Ruhetagen 5 III Verbot der Sammlungen an öffentlichen Ruhetagen