Solothurn
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Constitution of the canton of Solothurn
Verfassung des Kantons Solothurn (1986)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 3 Verhältnis zu den Gemeinden: Der Kanton anerkennt ihre Selbständigkeit und die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum ein 4 Demokratische Grundordnung 5 Bindung an Verfassung und Gesetz 6 Schutz der Menschenwürde 7 Rechtsgleichheit 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit 18 Rechtsschutz 20 Verwirklichung der Grundrechte 21 Schranken der Grundrechte 26 Petitionsrecht 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden [auch Kirchgemeinden] 46 III Kirchensteuern, auch Möglichkeit der Personalsteuer 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen [der Kirchgemeinden] 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände 53 ff. Staat und Kirche: Grundsatz, Organisation, Kirchgemeinden, Synoden, Verhältnis zum Kanton 64 Verantwortlichkeit 76 I lit. a Oberaufsicht durch den Kantonsrat 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben 108 Privatschulen -
Religion Law in the strict sense
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Edicts with reference to religion Law
Artikel / §§ Gesetz über die politischen Rechte (1996) 5 I lit. c Stimmberechtigung in den Kirchgemeinden 15 Wahlbüros: Eine Kirchgemeinde kann das Wahlbüro der politischen Gemeinde anerkennen 63 II Auch die Kirchgemeinden trifft die Pflicht zur unentgeltlichen Zustellung des Wahlpropagandamaterials 126 III Nachrücken gewählter Ersatzmitglieder in Kirchgemeinden, die mehrere politische Gemeinden umfassen Verordnung über die politischen Rechte (2010) 7 IV Mitteilung von Meldungen des Einwohnerkontrollführer an den Stimmregisterführer der Kirchgemeinden 7 V Die Gerichte müssen umfassende Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit den zuständigen Stimmregisterführern mitteilen 11 I lit. b Ziff. 3 Ausweis über die Stimmberechtigung: In den Kirchgemeinden ist zusätzlich ein Ausweis über die Konfessionsangehörigkeit notwendig 15 Gleichzeitige Benützung desselben Wahllokals durch verschiedene Wahlbüros Informations- und Datenschutzgesetz (2001) 3 lit. b Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind auch Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts 6 III Angaben über religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten Informations- und Datenschutzverordnung (2001) Kantonsratsgesetz (1989) 25 I lit. b Offenlegung der Interessenbindungen: Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von bedeutenden Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts 47 I Die Finanzkommission überwacht auch die Rechnungen der selbständigen Körperschaften kantonalen Rechts Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (2000) Anhang Das Kirchenwesen ist Aufgabe des Departements für Bildung und Kultur Gesetz über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen (Delegationsgestez, 1981) 5 I Wenn das Gesetz die kantonale Genehmigung von Erlassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vorschreibt, ist dafür das entsprechende Departement zuständig Archivgesetz (2006) 3 lit. b Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind auch Organe selbständiger Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Archivverordnung (2006) Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, 1970) 4 Auf sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts findet das Gesetz sinngemäss Anwendung Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz, 1966) Gesetz über die Gerichtsorganisation (1977) 48 II Verwaltungsrechtliche Klage: Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind den Gemeinden gleichgestellt Gemeindegesetz (1992) 1 Das Gesetz regelt auch die Kirchgemeinden 69 Mitgliedschaft im Kirchgemeinderat 91 III Gemeindeparlament: Verweis auf § 69 127 III Besonderheiten der Gemeindepräsidentenwahl: Kirchgemeinde 133 II Jede Kirchgemeinde wählt die Pfarrer oder Pfarrerinnen 187 Die Kirchgemeinden können die Wahlbüros der Einwohnergemeinde anerkennen 192 Möglichkeit der Bildung einer neuen Kirchgemeinde 209 Zuständigkeit für die Reglementsgenehmigung 213 f. Entzug der Selbstverwaltung; Errichtung einer Sachwalterschaft Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden (1997) 4 Römisch-katholische Kirchgemeinden 5 Christkatholische Kirchgemeinden 6 Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsverordnung, 2003) 29 - 34 Finanzausgleich der Kirchgemeinden Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (1941) 9 Ausbeutung der Leichtgläubigkeit 30ter Störung der Bundesfeier [oder einer anderen Gedenkfeier]
Gesetz über den Justizvollzug (2013) 14 II Bei der Verpflegung ist auf die Religion der Insassen angemessen Rücksicht zu nehmen 15 III Seelsorgerische Betreuung Verordnung über den Justizvollzug (2014) 3 I lit. e Die Vollzugsbehörden sorgen für eine angemessene seelsorgerische Betreuung Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn (2014) 36 Seelsorgerische Betreuung 62 V Der Insasse kann sich während des ganzen Vollzugs an die Seelsorger wenden
Hausordnung für die Untersuchungsgefängnisse des Kantons Solothurn (2014) 29 Seelsorgerische Betreuung Volksschulgesetz (1969) 1 I Verantwortung vor Gott 1 II Die Volksschule respektiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz (1970) 13 Religionsunterricht
Reglement über die Lektionspläne für die Volksschule (2011) 2 II lit b Primarstufe: Auch das Fach Religion ist bei der Verteilung der Fächer auf die einzelnen Lektionen aufzuzeigen 3 III Konfessioneller Religionsunterricht 4 III Religionslehrpersonen sind vor der Erstellung des Gesamtlektionsplans anzuhören Verordnung über die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (1997) 6 I lit. h Religionslehre wird als Ergänzungsfach angeboten 8 I lit. a Religion oder Ethik als ordentliche Fächer
Reglement über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (1998) 27 I lit. o Religion/Ethik als Promotionsfach Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (2012) Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, 1995) 2 Aufzählung möglicher historischer Kulturdenkmäler: u.a. Sakralbauten, Orgeln, Glocken, Kanzeln, Taufsteine, Epitaphen, etc. Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an die Erhaltung und Pflege geschützter und schützenswerter historischer Kulturdenkmäler (1999) Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (2014) 2 Bezeichnung der kantonalen Ruhetage 3 II Verbot der Störung des öffentlichen Gottesdienstes an öffentlichen Ruhetagen
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (2014) Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (1985) 1 I Der Staat erhebt eine Finanzausgleichssteuer zuhanden der Kirchgemeinden 2 III Die Kirchgemeinden erheben eine Einkommens- und Vermögenssteuer von natürlichen Personen; sie können eine Personalsteuer erheben 90 I lit. c Die solothurnischen Gemeinden sowie die Synodal- oder kantonalen Organisationen der Landeskirchen sowie ihre Anstalten und Stiftungen sind von der Steuerpflicht befreit 90 I lit. i Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 90 I lit. ibis Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 109 I Finanzausgleichssteuer zuhanden der Kirchgemeinden 114ter II Quellensteuer: Der Steuerabzug umfasst auch die Kirchgemeindesteuer 157 Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung der Quellensteuer 187 II Die Einwohnergemeinde kann ein Teil der entstandenen Veranlagungskosten von den Kirchgemeinden zurückverlangen 187 IV Die Kirchgemeinden können bezüglich Kostentragung beim Finanzdepartement Beschwerde erheben 246 III Die Kirchensteuerpflicht richtet sich nach der Konfession der Erben 249 Kirchgemeinden, bzw. Kirchensteuer im Besonderen 256bis I Möglichkeit des Einheitsbezugs 258 II Busse wegen Hinterziehung von Gemeindesteuern, insb. auch bei Kirchensteuer Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (1986) 32 II Grundstückgewinnsteuer: Massgebend ist der Steuerfuss der Kirchgemeinde, welcher der Veräusserer angehört 68 Die Einwohnergemeinden halten den Kirchgemeinden die Veranlagungen der direkten Staatssteuer zur Verfügung 70 Kirchgemeinden, bzw. Kirchensteuer im Besonderen Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern (1996) Erhebung der Quellensteuer (Steuerverordnung Nr. 3, 1994) 17 Verteilung der Quellensteuer 18 Rückerstattung der Kirchensteuer Organisation des Steuerbezugs für die Haupt- und Nebensteuern des Staates (Steuerverordnung Nr. 5, 1997) Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte (Steuerverordnung Nr. 7, 1986) 3 III Die Steuerbehörden der Kirchgemeinden beziehen entsprechende Auskünfte von den Einwohnergemeinden Gebührentarif (2016) 19 I lit. a Genehmigung von Reglementen und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Kirchgemeinden: Fr. 200-5'000 Jagdgesetz (2016) Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Submissionsgesetz, 1996) 1 lit. b Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen die Gemeinden, ihre Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, an denen sie beteiligt sind Verordnung über öffentlichen Beschaffungen (Submissionsverordnung, 1996) Gesundheitsgesetz (2018) 27 III Unheilbar kranke und sterbenden Menschen haben Anrecht auf eine grösstmögliche Linderung ihrer Leiden und Schmerzen gemäss den Grundsätzen der palliativen Medizin und Seelsorge (u.a.)
Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (2019) 26 II Alle Patienten und Patientinnen können im Rahmen der Hausordnung seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen Sozialgesetz (2007) 47 II Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden, um soziale Aufgaben zu erfüllen 122 lit. c Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration und gegen Rassismus: Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs als eines der Ziele 145 f. Bestattungen: Weitgehend in der Kompetenz der Einwohnergemeinden