Swiss Confederation
At the federal level, provisions relating to religious law can be found both in the Federal Constitution itself and in other legislation at this level.
You will find a list of the provisions mentioned below.
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Federal Constitution
Federal Constitution of the Swiss Confederation of 18 April 1999
Article Preamble Reference to God 3 Sovereignty of the cantons 5 Principles of Legal state action 7 Human dignity 8 II Non-discrimination, inter alia, also due to the religious and philosophical convictions 10a Ban on covering the face 15 Freedom of religion and conscience 47 Autonomy of the Cantons 72 I The regulation of the relationship between the church and the state is the responsibility of the Cantons 72 II Possibility to take measures to preserve public peace between the members of different religious communities 72 III The construction of minarets is prohibited 189 I lit. e The Federal Supreme Court judges disputes for violations of the municipal autonomy and other cantonal guarantees in favor of public corporations -
Edicts with reference to religion Law
Artikel Federal Act on Swiss Citizenship (Swiss Citizenship Act, 2014) 44 The SEM may process personal data, including personality profiles and particularly sensitive data on religious beliefs Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (2007) 1a II Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als religiöse Betreuungsperson Asylum Act (1998) 3 I Flüchtlingsbegriff: Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten u.a. wegen ihrer Religion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden 99a III The information system of the federal centres and the shelters at the airports contains personal data on the religion of the registered persons. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, 2006) Anhang 3. Asylbereich, a. Personalien: Es werden u.a. auch Daten zur Religion erhoben Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (2001) 2 IV Inhalt des Ausweises: Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis auch den Ordensnamen enthalten Federal Act on the Federal Assembly 3 Eid (Schwur vor Gott) und Gelübde Bundespersonalverordnung (2001) 16 I Beurteilungskriterien: Zur Personalbeurteilung und Lohnfestsetzung dürfen keine sachfremden Kriterien wie Religion herangezogen werden 66 Freie Tage Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (2002) 53 Freie Tage 77 Vergütung von Sonntagsarbeit Personalverordnung des Bundesgerichts (2001) 40 Freie Tage (inkl. Feiertage in Lausanne und Luzern) Reglement der Kassenkommission PUBLICA für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Personalreglement, 2009) 33 Arbeitsfreie Tage und Feiertage Swiss Civil Code (1907) 52 II Keiner Handelsregistereintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen 59 I Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten 60 ff. Die Vereine 87 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen 88 II Kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben 97 III Verbot der religiösen Eheschliessung vor der Ziviltrauung 170 Auskunftspflicht zwischen den Ehegatten: Das Gericht kann auch Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses u.a. der Geistlichen 303 Religiöse Erziehung 332 II Hausgewalt; Hausordnung und Fürsorge: Den Hausgenossen soll für die Pflege der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden Zivilstandsverordnung (2004) 72 III An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden 75l II An Sonntagen und an den am Sitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine Beurkundungen stattfinden. Federal Act on the Registered Partnership between Same-Sex Couples (2004) 16 Auskunftspflicht zwischen den Partnern: Das Gericht kann auch Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses u.a. der Geistlichen Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (Part Five: The Code of Obligations) 329 I The employer must allow the employee one day off per week, gener- ally Sunday or, where circumstances do not permit this, a full weekday instead
Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten (1985) 1 III Der Arbeitsvertrag gilt nicht für Personen geistlichen Standes und Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern 12 Mindestens einmal im Monat haben die arbeitsfreien Tage der Arbeitnehmer auf einen Samstag und Sonntag zu fallen Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, 2003) 79 III Bei kirchlichen Stiftungen bedarf der Fusionsvertrag der öffentlichen Beurkundung 83 Die Information gegenüber der Destinatären erfolgt bei kirchlichen Stiftungen vor dem Fusionsbeschluss 84 Beschluss und Vollzug der Fusion bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen Handelsregisterverordnung (2007) 95 II Erleichterte Eintragung bei kirchlichen Stiftungen 140 II Bei Fusionen von kirchlichen Stiftungen muss die übernehmende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Fusionsbeschlüsse der obersten Stiftungsorgane der beteiligten Stiftungen einreichen 141 II Bei Vermögensübertragungen von kirchlichen Stiftungen muss die übertragende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger über den Abschluss des Übertragungsvertrages einreichen Verordnung über das Schweiz Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, 2006) 6 II Das SHAB erscheint nicht an allgemeinen Feiertagen (Aufzählung der Feiertage) Federal Act on Data Protection (1992) 3 lit. c Ziff. 1 Begriffe: Daten über religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (1889) 56 Ziff. 1 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen darf keine Betreibungshandlung vorgenommen werden 92 I Ziff. 2 Die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände sind unpfändbar Swiss Criminal Code (1937) 84 III Clerics may be permitted to communicate freely with the prison inmates subject to the general institution rules 101 I lit. a Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die auf die Ausrottung oder Unterdrückung eine Bevölkerungsgruppe u.a. aus Gründen ihrer Religion gerichtet waren 215 Elements of Bigamy 261 Elements of Attack on the freedom of faith and the freedom to worship 261bis Tatbestand der Rassendiskriminierung, u.a. aufgrund der Religionszugehörigkeit 264 I Tatbestand des Völkermords: Vernichtung einer u.a. durch ihre Religion gekennzeichnete Gruppe 321 Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses, was u.a. auch für Geistliche gilt Swiss Criminal Procedure Code (2007) 171 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses (Geistliche) Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (1974) 50 II Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses der Geistlichen bei der Durchsuchung von Papieren Militärstrafgesetz (1927) 59 I lit. a Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe u.a. aus Gründen ihrer Religion gerichtet waren 81 III Militärdienstverweigerung aus religiösen Gründen 171c Tatbestand der Rassendiskriminierung, u.a. aufgrund der Religionszugehörigkeit 190 V Arrest: Dem Arrestanten sind u.a. religiöse Schriften zu überlassen Militärstrafprozess (1979) 75 lit. b Grundsätzliches Zeugnisverweigerungsrecht der Geistlichen Federal Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters (Mutual Assistance Act, 1981) 2 lit. b Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person aus Gründen der Religion zu verfolgen oder zu bestrafen 3 II lit. a Art der Tat: Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt, wenn die Tat auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Religion gerichtet war Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, 1982) 11 II lit. a Die schweizerischen Ersuchen und deren Unterlagen dürfen keine Ausführungen enthalten, die geeignet wären, die Lage von Personen im ersuchten Staat aus Gründen der Religion zu erschweren Ordinance on Vocational and Professional Education and Training (Vocational and Professional Education and Training Ordinance, 2003) 48 lit. g Inhalte der berufspädagogischen Bildung: u.a. auch allgemeine Themen wie Ethik und Multikulturalität Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung, 1993) Anhang
Ziff. 103Vorgehen bezüglich thematische Erhebung zum Bereich Sprache, Religion und Kultur Federal Act on the Harmonisation of the Register of Residents and of other Official Registers of Persons (Register Harmonisation Act, 2006) 6 lit. l Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person auch Daten zur Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft Registerharmonisierungsverordnung (2007) 2 lit. abis Ziff. 8 Begriffe: In dieser Verordnung werden unter Kollektivhaushalte auch Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen verstanden Federal Act on the Federal Census (Census Act, 2007) 1 II lit. g Es werden u.a. auch Daten zu Sprachen, Religion und Kultur erhoben Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsverordnung, 2008) 6 I lit. g Die Strukturstatistiken liefern u.a. auch Informationen zum Bereich Religionen 7 I lit. d Die thematischen Statistiken liefern u.a. auch Informationen zum Bereich Sprache, Religion und Kultur Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung, 1998) 2 II lit. g Punktuell können auch Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften gesammelt werden Ordinance on the National Languages and Understanding between the Linguistic Communities (Languages Ordinance, 2010) 16 II lit. d Finanzhilfen für Übersetzungen: Die Organisationen und Institutionen für Übersetzungen müssen konfessionell neutral sein Federal Act on the International Transfer of Cultural Property (Cultural Property Transfer Act, 2003) 2 I Begriffe: Als Kulturgut gilt u.a. auch ein aus religiösen Gründen bedeutungsvolles Gut Animal Welfare Act (2005) 14 I Sicherstellung der Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaft mit Koscher- und Halalfleisch Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (1995) 18 I lit. b Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit u.a. die Geistlichen, die nicht der Armeeseelsorge angehören 31 u.a. seelsorgerische Beratung und Betreuung für die Angehörigen der Armee Dienstreglement der Schweizerischen Armee (1994) Anhang 2, Ziff. 8 Vorbildliches Verhalten im Friedensförderungsdienst: u.a. sind auch öffentliche Meinungsäusserungen über religiöse Verhältnisse im Einsatzgebiet zu unterlassen 20 V In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee u.a. direkt an den Armeeseelsorger wenden 56 Beratung und Betreuung: u.a. Seelsorge 63 ff. Seelsorge, Gottesdienst, Bestattung, Testament 63 Achtung der Religionen 64 Seelsorge im Besonderen 65 Gottesdienst 66 Bestattung 78 III lit. d Pflichten nach Kriegsvölkerrecht: Es ist verboten, gegnerisches Seelsorgepersonal anzugreifen 82 Kameradschaft: Die Kameradschaftspflicht gilt unabhängig von der religiösen Überzeugung 83 II Wahrung des Berufsgeheimnisses der Seelsorger 93 Grund- und Freiheitsrechte, insb. auch Glaubens- und Gewissensfreiheit 94 IV Anspruch der Angehörigen der Armee, dass das Berufsgeheimnis (der Seelsorger) gewahrt wird 95 Glaubens- und Gewissensfreiheit 100 seelsorgerische Beratung und Betreuung Anhang 2, Ziff. 13 Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst: Die Bestimmungen über Seelsorger und Gottesdienst gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten Verordnung über die Verwaltung der Armee (2018) 78 Entschädigung für die Kirchen und Kultlokale zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (2008) 10 Es dürfen keine Daten bearbeitet werden über die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen Religionszugehörigkeit, sowie über weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten 68 lit. m Das PERAUS (Informationssystem Personalmanagement Friedensförderung) enthält u.a. auch die Religionszugehörigkeit 92 lit. a Das ISKE (Informationssystem Kaderentwicklung) enthält u.a. auch die Religionszugehörigkeit 104 lit. a Das FIS HE (Führungsinformationssystem Heer) enthält u.a. auch die Religionszugehörigkeit Verordnung über die Militärdienstpflicht (2017) 27 Geistliche 54 ff. Ernennung zum Armeeseelsorger: Voraussetzungen und Rechte und Pflichten Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (2014) 2 lit. a Kulturgüter im Sinne dieses Gesetzes sind u.a. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher Art Federal Act on Value Added Tax (Value Added Tax Act, 2009) 21 II Ziff. 12 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke 21 II Ziff. 13 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit religiöser, weltanschaulicher oder philanthropischer Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen Ordinance on Value Added Tax (2009) 51 lit. c Druckerzeugnisse mit religiösem Inhalt gelten als Bücher oder Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, (für welche ein reduzierter Steuersatz von 2.4 % anwendbar ist, i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 9 MWSTG) Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (2001) Anhang 2.4.6 Die elektrischen Installationen in Kirchen unterliegen der Kontrolle alle zehn Jahre Verkehrsregelnverordnung (1962) 91 ff. Sonntags- und Nachtfahrverbot Federal Act on Radio and Television (2006) 10 I lit. e Werbeverbote: Unzulässig ist Werbung für religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen 10 IV lit. a Werbeverbote: Unzulässig ist Werbung, welche religiöse Überzeugungen herabmindert Ordinance on Radio and Television (2007) 21 II Produkteplatzierungen sind grundsätzlich nicht zulässig u.a. in religiösen Sendungen Federal Act on Medically Assisted Reproduction (Reproductive Medicine Act, 1998) 28 Nationale Ethikkommission Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (2000) Federal Act on Research Involving Embryonic Stem Cells (Stem Cell Research Act, 2003) 8 III lit. d Ein Forschungsprojekt muss ethisch vertretbar sein 11 Befürwortung von Forschungsprojekten durch die Ethikkommission 12 lit. d Ein Forschungsprojekt muss ethisch vertretbar sein Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (2018) 35 III Arbeitsfreie Tage (Feiertage) Ordinance on the Incentive Tax on Volatile Organic Compounds (1997) Anhang 2,
Nr. 3307/3000Riechstoffe für religiöse Zeremonien fallen unter flüchtige organische Verbindungen, die der Abgabe unterstellt sind Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (1964) 3 lit. a Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften 18 Verbot der Sonntagsarbeit 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit 20 Freier Sonntag und Ersatzruhe 20a Feiertage und religiöse Feiern 26 I Über die Sonntagsarbeit können weitere Bestimmungen aufgestellt werden 27 Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern 31 IV Sonntagsarbeitsverbot für Jugendliche Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (2000) 21 Wöchentlicher Ruhetag (Sonntag) sowie Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit 27 f. Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit und den ununterbrochenen Betrieb 37 Ruhetage 80 1 lit. b Die Kantone haben dem Bundesamt u.a. die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage gem. Art. 20a ArG mitzuteilen Anhang Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit von Nacht- oder Sonntagsarbeit für einzelne Arbeitsverfahren Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, 2000) 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb 8 Überzeitarbeit am Sonntag 12 Anzahl freie Sonntage 15-52 Unterstellte Betriebsarten und Arbeitnehmer Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, 2007) 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit 14 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit in der beruflichen Grundbildung 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung (2011) Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (1971) 10 II Die Verordnung regelt die Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag fallen müssen Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, 2018) 19 I 20 Ruhetage müssen auf einen Sonntag fallen; als Sonntage gelten auch Neujahr, Auffahrt, der Bundesfeiertag und Weihnachten sowie bis zu sieben kantonale Feiertage Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (1981) 11 Wöchentlicher Ruhetag Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, 1995) 4a lit. c Nicht erlaubt sind Einsätze, die bezwecken, religiöses
oder weltanschauliches Gedankengut zu verbreiten oder zu vertiefenVerordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, 1996) 61 Die zivildienstleistende Person enthält sich der religiösen und weltanschaulichen Propaganda 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (1947) 118 IV Regelung zum Beitragsbezug von nichterwerbstätigen Angehörigen religiöser Gemeinschaften 123 I Ordentliche Renten im Ausland: Das Bundesamt kann Ausnahmen bzgl. im Ausland wohnenden Angehörigen religiöser Gemeinschaften vorsehen Verordnung über die Invalidenversicherung (1961) 27 Nichterwerbstätige: Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft Verordnung über die Unfallversicherung (1982) 1a III Anwendungsbereich der Versicherungspflicht für Angehörige religiöser Gemeinschaften Federal Act on Agriculture (1998) 48 II Verteilung der Zollkontingente: Ausnahme bei Halal- und Koscherfleisch Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, 2003) 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban (2000) Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (1976) 13a I lit. c Die zuständige Verwaltungseinheit kann u.a. auch Daten zur Religion bearbeiten