Appenzell Innerrhoden
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Constitution du canton d'Appenzell I. Rh.
Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh. (1872)
Artikel / §§ 2 I Garantie der Gleichheit der Bürger und Gleichberechtigung vor dem Gesetze, Garantie des Vereinsrechts 3 Öffentliche Anerkennung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche, selbstständige Regelung der inneren Angelegenheiten 5 I Sicherheit des korporativen geistlichen Vermögens 5 II Die Verwaltung des den Klöstern zustehenden Vermögens steht unter Schutz des Staates 10 II Aufsicht über die Behörden durch den Staat 10 III Eingriffsrecht des Staates 17 Jeder Stimmberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, an der Landsgemeinde sowie an allen verfassungsmässigen öffentlichen Versammlungen teilzunehmen 18 I Pflicht jedes Stimmberechtigten, eine Wahl in eine Behörde, so auch durch Kirchengemeinde oder Kirchenrat übertragene Ämter, anzunehmen 30 VII Die Standeskommission überwacht das Kirchenwesen 46 Kirchen- und Schulwesen: Kirch- und Schulgemeinden, Kirchen- und Schulräte und ihre Aufgaben 46 VI Möglichkeit durch ein Konkordat zu regeln, dass Einwohner mit römisch-katholischer bzw. evangelisch-reformierter Konfession als vollberechtigte Kirchgenossen von Kirchgemeinden im anderen Kanton anerkannt werden 47 Den Kirchen- und Schulräten steht die Leitung der ihnen anheim gestellten Verwaltungen zu, besonders die gedeihliche Förderung der in diesen liegenden Zwecke. -
Droit des religions au sens étroit
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Des arrêts avec un rapport du droit des religions
Artikel / §§ Verordnung über die Urnenabstimmung (2017) Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen (2014) Anhang Vereidigungsformel mit stark religiösem Bezug 1 Die Verordnung gilt auch für die Kirchgemeinden 3 Die in einer Kirchgemeinde wohnenden Ausländer können per Kirchgemeindereglement als stimmberechtigt erklärt werden 20 - 24 Die Gemeindeversammlungen (Bestimmungen gelten analog für Kirchgemeinden) Personalverordnung (1998) 1 II Die Personalverordnung ist auch auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von (Kirch)gemeinden anwendbar, falls diese keine eigenen entsprechenden Regelungen erlassen Verwaltungsverfahrensgesetz (2000) 1 I Das Gesetz findet Anwendung auf Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Kirchgemeinden. 32 II Für öffentlich-rechtliche Körperschaften wird unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt 51 I Verfügungen und Entscheide öffentlich-rechtlicher Körperschaften können angefochten werden. Datenschutzgesetz (2000) 2 I Das Gesetz gilt auch für Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Korporationen und Anstalten 3 VI a Religiöse und weltanschauliche Haltungen und Tätigkeiten gelten als besonders schützenswerte Personendaten Verwaltungsgerichtsgesetz (2010) 10 I Anfechtung von Verfügungen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wenn keine weiteren kantonalen Rechtsmittel gegeben sind 10 II Auf sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes findet das Gesetz sinngemäss Anwendung 30 I lit. a Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten 48 II lit. c Für öffentlich-rechtliche Körperschaften wird unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt Verordnung über die Grenzen der Bezirke, der Schul- und Kirchgemeinden sowie der Feuerschaugemeinde Appenzell (2007) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (2012) 15 I Öffentlich-rechtliche Anerkennung von Körperschaften des kantonalen Rechts und entsprechendes Verfahren 56 II Die Pflicht eines Liegenschaftsbesitzers, im Winter Schul- und Kirchenwege offen zu halten Übertretungsstrafgesetz (2006) 13 I Wer sich weigert, ein ihm übertragenes Amt anzunehmen oder auszuüben, wird auf Antrag mit Busse bestraft 13 II Mitglieder von Behörden sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ihre Amtspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden auf Antrag mit Busse bestraft Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis (1995) 13 Seelsorger Schulgesetz (2004) 2 I Die Schulen werden nach christlichen Grundsätzen geführt 28 IV Die Hauptverantwortung für die religiöse Erziehung tragen die Inhaber der elterlichen Sorge 48 Religionsunterricht ist Sache der Religionsgemeinschaften Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (2005) 46 III In der 2. Primarklasse wird Religionsunterricht in das Zeugnisformular aufgenommen 46 IV In der 3. bis 6. Primarklasse wird Religionsunterricht in das Zeugnisformular aufgenommen 51 II Schüler können vom Unterricht in einem Fach dispensiert werden (auf Primarstufe) 59 II Schüler können vom Unterricht in einem Fach dispensiert werden (auf Sekundarstufe) 89 III Als schulfrei gelten auf jeden Fall die kirchlichen Feiertage, sowie auch der Freitag nach Auffahrt und der Nachmittag des schmutzigen Donnerstags. 91 III Die Lehrkraft kann für einzelne Tage (max. drei pro Jahr) eine Dispens erteilen Gymnasialverordnung (Gymnasium St. Antonius Appenzell, 1998) 25 IV Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zuständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung (2006) 27 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für voraussehbare Absenzen Urlaub gewähren 36 I Die Promotion hängt u.a. auch vom Fach Religionswissenschaft / Religionsphilosophie ab Steuergesetz (1999) 1 II Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuern und eine fakultative Liegenschaftssteuer 2 Kirchensteuer im Besonderen 58 I lit. c Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 58 I lit. f Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 58 I lit. g Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 76 Steuerverwendung der Gewinn- und Kapitalsteuer: Vom Steuerertrag fallen 8 % der Kirchgemeinde zu 97 II Erbschafts- und Schenkungssteuer: Steuerfrei sind Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes 113 II Liegenschaftssteuer: Die Kirchgemeinden sind steuerbefreit 118 lit. a Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, sind von der Steuer befreit 119 II Steuerverwendung der Handänderungssteuer: 10 % des Steuerertrages fallen der Kirchgemeinde zu, in der das Grundstück liegt Steuerverordnung (2000) 1 Kirchensteuer im Besonderen: Zugehörigkeit, Eintritt und Austritt 28 I Juristische Personen, die nur zum Teil ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können bezüglich des entsprechenden Teils von der Steuerpflicht befreit werden Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (2000) 22 Rückerstattung des Kirchensteueranteils wenn der Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde angehört Baugesetz (2012) 31 II lit. a Als öffentlich oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten auch Kirchen und Friedhöfe 31 II lit. b Als öffentlich oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten auch Bauten in öffentlichem Interesse tätiger kultureller und gemeinnütziger Institutionen 31 III Die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bleibt öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Institutionen, die vom öffentlichen Recht des Kantons anerkannt sind, vorbehalten 90d II Kirch- und Schulgemeinden sind von der Mehrwertabgabe befreit Verordnung zum Baugesetz (2012) 24 I Behindertengerechtes Bauen: Auch Kirchen fallen unter solche Bauten, die so zu gestalten sind, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind (in Verbindung mit Art. 69 Baugesetz) Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (2001) 2 I lit. b Dieses Gesetz gilt für Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen Rechts Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (2001) Gesundheitsgesetz (1998) 41 II Die Bezirke können das Bestattungswesen in Form eines Leistungsauftrages den Kirchgemeinden übertragen Gesetz über die öffentliche Altershilfe (Altershilfegesetz, 2003) 5 Der Kanton arbeitet bezüglich der Besuchsdienste mit den Kirchgemeinden und der Pro Senectute zusammen Verordnung über das Bestattungswesen (2003) 1 I Möglichkeit der Erteilung eines Leistungsauftrages an die Kirchgemeinden 1 III Für Spezialfriedhöfe können Leistungsverträge mit weiteren Leistungserbringern abgeschlossen werden 3 I Auf öffentlichen Friedhöfen sind Verstorbene aller Konfessionen und Konfessionslose zu bestatten 9 III Möglichkeit von Priestergräbern 15 Bezirke, Kirchgemeinden und allenfalls weitere Leistungsträger vereinbaren Grundsätze, um ein schickliches Begräbnis zu gewährleisten 18 Die Kirchgemeindeversammlungen erlassen eine Friedhofsordnung Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse (2000) 7 Freizeit: Pro Monat muss mindestens ein Ruhetag auf einen Sonntag fallen; dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit für den Besuch des Gottesdienstes einzuräumen Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz (1966) 17 Feiertage Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 1982) Verordnung über die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen (1983) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, 2001) 23 Jugendarbeit; ergänzende Jugend- und Familienhilfe: Der Kanton kann gemeinnützige, private oder öffentliche Organisationen unterstützen Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (2001) 4 Förderung der privaten sozialen Tätigkeit und Zusammenarbeit mit privaten Sozialinstitutionen Verordnung zum Jagdgesetz (1989) 19 I Jagdverbot an Sonn- und Feiertagen Fischereiverordnung (1996) 22 II Öffentliche Ruhetage im Sinne von Art. 2 des Ruhetagsgesetzes sowie der Bundesfeiertag sind Schontage Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei (1989) 22 II lit. c Ein Patent für eine öffentliche Aufführung, bzw. eine öffentliche Schaustellung wird nur erteilt, wenn diese u.a. nicht gegen die guten Sitten und die religiösen Gefühle verstösst Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, 1994) 45 Tanz und Unterhaltung: Einschränkungen an religiösen Feiertagen und in der Zeit einer angeordneten Trauer Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbeverordnung, 1994) 9 Zulässigkeit der Fasnachtsdekorationen: Während höchstens 18 Tagen und bis spätestens am Aschermittwoch Campingverordnung (1973) 6 II lit. a In unmittelbarer Nähe von Kirchen sind Campingzonen nicht gestattet