Basel Landschaft
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Verfassung des Kantons Basel Landschaft
Verfassung des Kantons Basel Landschaft (1984)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 4 Bindung der Behörden an Recht und Gesetz 6 II lit. b Glaubens- und Gewissensfreiheit 7 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot, auch bzgl. der weltanschaulichen und religiösen Überzeugung 13 Verantwortlichkeit und Schadenersatz 14 Verwirklichung der Grundrechte 15 Schranken der Grundrechte 76 I Der Regierungsrat beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben; Übertragung von Verwaltungsaufgaben 95 III Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein 131 I lit. f Der Kanton erhebt Kirchensteuern von den juristischen Personen 136 - 142 Staat und Kirche:
Kirchen und Religionsgemeinschaften, Selbständigkeit der Landeskirchen, Zugehörigkeit zu einer Landeskirche, Stimm- und Wahlrecht, Kirchgemeinden, Finanzwesen, Rechtspflege, Bistum -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (2008) 1 I Die Landeskirchen fallen nicht unter den Begriff des Staates im Sinne dieses Gesetzes Verordnung über das Amtsblatt (1980) 3 I lit. c Preis für kirchliche Publikationen Verordnung über das Internet-Amtsblatt (2007) 1 II lit. h Auch kirchliche Publikationen erscheinen im Internet-Amtsblatt Gesetz über die politischen Rechte (1981) Gemäss Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft ist bei Pfarrwahlen dieses Gesetz sinngemäss anwendbar Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (1991) Dienstordnung der Finanz- und Kirchendirektion (1999) 1 lit. i Aufgaben im Bereich des Kirchenwesens: Insb. Kirchensteuern und Vermittlung Gesetz über den Ombudsman (1988) 2 II lit. d Die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften sind dem Wirkungsbereich des Ombudsman entzogen Gesetz über die Information und den Datenschutz (Datenschutzgesetz, 2011) 3 I lit. a, b Organe der Körperschaften des kantonalen, bzw. kommunalen öffentlichen Rechts sind Behörden im Sinne dieses Gesetzes 3 IV lit. a Ziff. 1 Religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten sind besondere Personendaten Verordnung zum Datenschutzgesetz (2012) Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, 2006) 2 lit. b, c Das Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und Benutzung der Unterlagen der Organe der Körperschaften des kantonalen, bzw. kommunalen öffentlichen Rechts Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, 1970) 109 III Der Gemeindekassier kann auch mit der Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinden betraut werden Verordnung über die Beaufsichtigung der Stiftungen und der Vorsorgeeinrichtungen (1993) 1 II Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind der Aufsicht nicht unterstellt 3 IV Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden dem Handelsregisteramt gemeldet Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (1998) 7 Arbeit an Sonn- und Feiertagen Verordnung über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten (1997) 5 IV Die Seelsorge erfolgt durch die Landeskirchen 12 Besonderen religiösen Anforderungen wird bei der Verpflegung nach Möglichkeit Rechnung getragen Verordnung über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (2014) 17 III Die seelsorgerische Betreuung ist gewährleistet Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, 1993) 27 I lit. c Mit Beschwerde können Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben angefochten werden 28 I lit. b Auch Landeskirchen und andere Träger öffentlicher Aufgaben sind zur Beschwerde befugt 30 III Umfang der Beurteilung der Erlasse: Übereinstimmung mit Verfassung, kantonalem Recht und landeskirchlichem Recht 42 Klage bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich 43 I Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, 1974) 15 lit. e Das für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist von der Steuer befreit 16 I lit. f Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Staats- und Gemeindesteuer befreit 68d Quellensteuer: Festsetzung der Steuertarife (Kirchensteuer inklusive) 68g Quellensteuer: Abrechnung durch die kantonale Steuerverwaltung mit den Gemeinden, Landeskirchen und Bund 82 I lit. a Kirchgemeinden sind von der Handänderungssteuer befreit Verordnung zur Quellensteuer (1994) Gesetz über öffentliche Beschaffungen (1999) Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, 2007) 33 Sonntags- und Nachtjagd Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, 2007) 11 Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- und Nachtjagd Verordnung zum Gastgewerbegesetz (2003) 8 lit. c Kirchgemeinde- und Jugendclubwirtschaften, die unter dem Patronat der Gemeinde und/oder der Kirche stehen, sind nicht öffentlich zugänglich Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (2009) 3 I Beschränkung der Filmvorführung an bestimmten Feiertagen Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz, 2010) 2 Öffentliche Ruhetage 3 Kommunale Feiertage 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, insb. ist jede Störung des Gottesdienstes untersagt 5 Ausnahmebewilligungen 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen 7 - 9 Bestimmungen über den Sonntagsverkauf:
Grundsatz; Saisonverkäufe; AdventsverkäufeVerordnung über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsverordnung, 2010) Bildungsgesetz (2002) 2 I Verpflichtung zur christlichen Tradition 20 Christlicher Religionsunterricht Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (2003) 3 I Die öffentlichen Ruhetage, der 2. Januar und der 24. Dezember sind schulfrei 55 Beurlaubungen 56 Dispensation vom Unterricht 60 II Religionslehrerinnen und –lehrer nehmen am Lehrerinnen- und Lehrerkonvent mit beratender Stimme teil 65 I lit. m Beurlaubungskompetenz der Schulleitung 65 I lit. n Schulleitung: einheitliche Beurlaubungspraxis Verordnung für die Sekundarschule (2003) 3 I Die öffentlichen Ruhetage, der 2. Januar und der 24. Dezember sind schulfrei 35 Beurlaubungen 36 Dispensation vom Unterricht 40 II Religionslehrerinnen und –lehrer nehmen am Lehrerinnen- und Lehrerkonvent mit beratender Stimme teil 45 I lit. m Beurlaubungskompetenz der Schulleitung 45 I lit. n Schulleitung: einheitliche Beurlaubungspraxis Verordnung über das Gymnasium (Maturitätsschule, Diplommittelschule DMS 3 und Fachmaturitätsschule, 2003) 3 I Die öffentlichen Ruhetage, der 2. Januar und der 24. Dezember sind schulfrei 22 Beurlaubungen 23 Dispensation vom Unterricht 34 I lit. n Beurlaubungskompetenz der Schulleitung 34 I lit. o Schulleitung: einheitliche Beurlaubungspraxis Verordnung über die Maturitätsprüfungen (2005) 9 IV Ziff. 9 Religionslehre als Ergänzungsfach Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (1992) 4 lit. a Auch Kirchen können unter Kulturdenkmäler fallen Gesetz über das Begräbniswesen (1931) 5 I Keine Berücksichtigung der Religion und der Heimat des Verstorbenen Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel (1975) 3 I Ziff. 3 Die Kremation muss dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entsprechen 8 Abdankung