Freiburg
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Verfassung des Kantons Freiburg
Verfassung des Kantons Freiburg (2004)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 9 Rechtsgleichheit 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit 25 Petitionsrecht 37 Geltung der Grund- und Sozialrechte 38 Einschränkungen der Grund- und Sozialrechte 64 IV Grundschulunterricht: Politische und konfessionelle Neutralität sowie Möglichkeit der Erteilung von Religionsunterricht durch die anerkannten Religionsgemeinschaften 84 I Öffentlichkeit der Haushaltführung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihren Anstalten 90 Haftung des Gemeinwesens 104 Oberaufsicht des Grossen Rates 140-143 Kirchen und Religionsgemeinschaften:
Grundsätze; Anerkannte Kirchen; andere Kirchen und Religionsgemeinschaften; Steuern -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts (1997) 9 III lit. c Dem Inhaftierten wird bei Eintritt ein Merkblatt abgegeben, auf welchem u.a. sein Recht auf Beizug eines Anstaltsseelsorgers angegeben ist 19 lit. b Verpflegung: Rücksicht auf besondere religiöse Überzeugungen 30 - 32 Seelsorgedienst: Anstaltsseelsorge; Gottesdienste; Einschränkungen 48 III Es darf keine Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, die den Seelsorgedienst einschränkt Gesetz über das Petitionsrecht (1987) 1 I Auch an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann eine Petition eingereicht werden Verordnung über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (2002) 4 lit. c Die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat fällt unter den Zuständigkeitsbereich der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (1998) 1 I Verweis auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, die auch für die Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben gelten Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen (1998) Dekret in Bezug auf den Eid der Staatsbeamten (1848) 1 Eidesformel mit Gottesbezug Gesetz betreffend Abänderung der Eidesformel in Anwendung des Artikels 49 Abs. 2 aBV (1875) Berücksichtigung der Religionsfreiheit bei Ausspruch der Eidesformel Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1991) 5 lit. c Unanwendbarkeit des Gesetzes auf Entscheide der anerkannten Kirchen, ausgenommen Kirchensteuer Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (1986) 2 I lit. c Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind u.a. die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften 20 I lit. c Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Körperschaften muss der Geschädigte bei dessen vollziehenden Organ geltend machen Gesetz über den Datenschutz (1994) 2 III Subsidiäre Anwendung des Gesetzes auch auf anerkannte Kirchen, sofern diese keine eigenen entsprechende Bestimmungen erlassen haben 3 I lit. c Ziff. 1 Religiöse und weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten als besonders schützenswerte Personendaten Reglement über die Sicherheit der Personendaten (1999) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (1911) 9 Kirchliche Stiftungen sind von der Kontrolle der vom Staatsrat bezeichneten Behörde ausgenommen Beschluss über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiter im Hausdienst (1989) 9 III Am Sonntag sowie an gesetzlichen Feiertagen kann einzig die Ausführung der allernötigsten Arbeiten verlangt werden Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat (1986) 2 Eid mit Gottesbezug oder feierliches Versprechen Gesetz über die obligatorische Schule (Schulgesetz, 2014) 2 Die Schule beruht auf dem christlichen Bild des Menschen und der Achtung seiner Grundrechte und fördert im Kind eine offene Geisteshaltung gegenüber der gesamten menschlichen Gesellschaft 23 Religionsunterricht 72 e Aufteilung der Kosten zwischen Staat und Gemeinden: Allfälliger Beitrag an der Vergütung des Religionsunterrichts
Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule (2016) 37 f. Urlaub für einen Schüler 42 Religionsunterricht Gesetz über den Mittelschulunterricht (2018) 4 II Die Mittelschule ist in der christlichen Tradition verankert 75 An den Mittelschulen können anerkannte Kirchen einen Seelsorgedienst anbieten Reglement über den Mittelschulunterricht (1995) 25 Dispensierung und Beurlaubung eines Schülers Reglement über die Gymnasialausbildung (1998) 8 I lit. c/d Religionskunde als Ergänzungsfach und "anderes Fach" Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (1991) 19 lit. b Ziff. 1 Bewegliche Kulturgüter, die juristischen Personen des Kirchenrechts gehören, können unter Schutz gestellt werden 24 I Die juristischen Personen des Kirchenrechts können bewegliche Kulturgüter, die unter Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern 25 II Für Kulturgüter, die zum religiösen Erbe gehören, kann das Vorkaufsrecht der Pfarrei (Kirchgemeinde) abgetreten werden 47 II Die juristischen Personen des Kirchenrechts können zur Leistung eines Beitrages an die Kosten der Aufnahme der Kulturgüter, die in ihrem Eigentum stehen, herangezogen werden Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (1993) 5 Finanzielle Unterstützung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts [Kirchenrechts] 10 Ibis Die Beitragssätze werden bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts [Kirchenrechts] halbiert, mit Ausnahme der Klöster 26 - 28 Vorkaufsrecht 47 - 53 Verzeichnis: Insb. Sonderverzeichnisse für bewegliche Kulturgüter juristischer Personen des öffentlichen Rechts [Kirchenrechts], Sonderverzeichnisse für die kirchlichen Bauten, Kostenbeteiligung 58 I lit. c Der Kulturgüterkommission gehört auch ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden an 63 II lit. b Der Unterkommission für bewegliche Kulturgüter gehört auch ein Vertreter der Pfarreien und Kirchgemeinden an Gesetz über die direkten Kantonssteuern (2000) 35 lit. e Kirchensteuern sind nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 38a Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer zu einem Satz von 4,5 % zu erheben, wobei die Kirchensteuer abgegolten ist 73 / 75 Grundlage der Steuertarife bei Quellensteuern [umfasst auch die Kirchensteuer] 87 Quellensteuer bei natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Die Kirchensteuer ist abgegolten 97 I lit. c Ausnahme von der Steuerpflicht: die kirchlichen Körperschaften 97 I lit. g Ausnahme von der Steuerpflicht: Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen 97 I lit. h Ausnahme von der Steuerpflicht: Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen 101 I lit. a Die Kirchensteuern gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand 190 V Ein Revisionsentscheid ist auch für die Kirchensteuern verbindlich 194 V Ein Entscheid über Nachsteuern ist auch für die Kirchensteuern verbindlich
Beschluss über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (2001) 1 Die Kantonale Steuerverwaltung bezieht die Gemeinde- und Kirchensteuern, deren Bezug ihr übertragen wurde sowie die Kirchensteuern juristischer Personen Verordnung über die Quellensteuer (2013) 7 Rückerstattung der Kirchensteuer 21 Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuer 23 Aufteilung der Steuer 30 Aufteilung der Steuer beim vereinfachten Abrechnungsverfahren Gesetz über die Gemeindesteuern (1963) 2 Steuerbefreiung: Juristische Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen, nicht aber die kirchlichen Körperschaften für ihre Liegenschaften, die nicht Verwaltungszwecken dienen Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuer (1996) 9 I lit. b Grundstücksübertragungen an kirchliche Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannte juristische Personen des Kirchenrechts sind von der Handänderungssteuer befreit Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (2007) 8 I lit. d Die kirchlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlich anerkannten juristischen Personen des Kirchenrechts sind nicht erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig Gesundheitsgesetz (1999) 88 Weigerung von Pflegeleistungen aus ethischen oder religiösen Überzeugungen ausser bei ernster und unmittelbarer Gefährdung der Gesundheit des Patienten Beschluss über die Bestattungen (2000) 9 Privatfriedhöfe Gesetz über die Ausübung des Handels (1997) 9 - 13a Schliessung an Sonn- und Feiertagen:
Grundsatz; Allgemeine Ausnahmen; Ausnahmen für die touristischen Gebiete; Ständige Öffnung; Zuständigkeit der Gemeinde; AufsichtReglement über die Ausübung des Handels (1998) 7 Ausnahmsweise Öffnung an Sonn- und Feiertagen Beschluss betreffend die Kollekten (1946) 2 lit. b Kollekten in Kultusgebäuden sind nicht als Kollekten im Sinne dieses Beschlusses zu betrachten -
Universität Freiburg / Theologische Fakultät
Artikel / §§ Theologische Fakultät der Universität Freiburg Gesetz über die Universität (1997) 17 II Anstellung der Professorenschaft: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät 43 V Zuständigkeit und Aufgaben: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät Statuten der Universität Freiburg (2000) 19 II Zusammensetzung der Professorenschaft: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät 24 I Beschlüsse der Fakultät und des Rektorats: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät 45 II lit. a Die Theologische Fakultät als eine der fünf Fakultäten 101 II Studienreglemente: Vorbehalt des Abkommens zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät
Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg (1949) Abkommen betreffend die Theologische Fakultät der Universität Freiburg (zwischen dem Predigerorden, der Schweizer Bischofskonferenz und dem Staat Freiburg, 1985) Statuten der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg i. Ue. (2001) Weitere Reglemente der Universität Freiburg inklusive der Theologischen Fakultät