Glarus
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Verfassung des Kantons Glarus
Verfassung des Kantons Glarus (1988)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 2 Geltung der Grundrechte 4 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot, u.a. auch bzgl. den religiösen und weltanschaulichen Ansichten 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit 7 Kirchen- und Kultusfreiheit 17 Grundsätze des staatlichen Handelns 18 Staatshaftung 35 II Berücksichtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit in den öffentlichen Schulen 50 Steuern und andere Abgaben 52 Finanzhaushalt 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit 103 IV Möglichkeit der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts 115 - 121 Stellung der Gemeinden und Zweckverbände:
Bestand und Selbstständigkeit; Zweckverbände; Zusammenarbeit; Bestandes- und Grenzänderungen; Gemeindeautonomie; Aufsicht; Rechtsschutz122 I Die Gemeinde nimmt alle Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton noch die Kirchgemeinden zuständig sind (Einheitsgemeinde) 127 Kirchgemeinde im Besonderen: insb. Beachtung der Grundsätze der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung 128 - 133 Organisation der Gemeinden:
Gemeindeorgane; Antragsrecht; Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung; Befugnisse der Stimmberechtigten; dringliche Beschlussfassung; Fakultatives Referendum128 I lit. c Das Rechnungsprüfungsorgan ist ein notwendiges Organ der Kirchgemeinde 128 II In der Kirchgemeinde bildet der Kirchenrat die Vorsteherschaft 135 - 137 Kirche und Staat: Kirche, Autonomie der Kirchen, Steuern und Beiträge Anhang Verzeichnis der Kirchgemeinden -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über die Eidesformel (1877) Gesetz über den Schutz von Personendaten (2002) 2 II lit. e Das Gesetz ist nicht anwendbar auf die öffentlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden 3 lit. b Angaben über religiöse und weltanschauliche Ansichten gelten als besonders schützenswerte Personendaten Landratsverordnung (1994) 4 Eid mit Gottesbezug; Möglichkeit anstelle des Eides das Gelübde abzulegen Gesetz über das Archivwesen (2003) 3 I lit. b Das Gesetz ist auf die archivierende Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzuwenden Verordnung zum Archivgesetz (2005)
Gemeindegesetz (1992) 2 lit. b Die Kirchgemeinde als eine Art von Gemeinden 3 Zweckverbände 4 Bestand und Autonomie der Kirchgemeinden 8 II Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden und Grenzänderungen: Bei Kirchgemeinden und bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat 12 II Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Gebiet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist 13 III Die Kirchgemeinden können ein Wappen bestimmen 20 Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden 30 II lit. g Pfarrwahl und Wahl der Vorsteherschaft und von kirchlichen Bediensteten gemäss kirchlicher Gesetzgebung 32 II Die Wahlvorschläge von Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgen durch die Vorsteherschaft 41 II Die Stimmberechtigten in der Kirchgemeinde nehmen regelmässig vom mehrjährigen Finanzplan Kenntnis 43 III Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen können innert 14 Tagen verlangen, dass ein dringlicher Beschluss als Antrag an die nächste Versammlung oder an die nächste Urnenabstimmung gelangt 44 II Referendumsmöglichkeit bei Beschlüssen der Vorsteherschaft aufgrund von Ermächtigungen der Gemeindeordnung: In Kirchgemeinden ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen innert 14 Tagen 46 Eingaben und Petitionen 47 II Auch in Kirchgemeinden muss einmal jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung vorgesehen werden; Beschluss über Rechnung und Voranschlag sowie Festsetzung des Steuerfusses und periodische Kenntnisnahme der Finanzplanung 48 lit. b Ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen können eine ausserordentliche Gemeindeversammlung verlangen 73 Allgemeine Amtspflicht 79 Haftung für Schaden 84 II Umfang der Beschäftigung als Finanzverwalter oder Aktuar eines Mitglieds der Vorsteherschaft in Kirchgemeinden 99a I Geschäftprüfungskommission als Rechnungsprüfungsorgan: Die Kirchgemeinden können eine abweichende Regelung vorsehen 106 Übertragung von Verwaltungsaufgaben 111 I Die Pfarrerinnen und Pfarrer gelten als öffentliche Bedienstete 111 IV Das Dienstverhältnis der Pfarrer und anderer Mitarbeiter der Kirchgemeinde bestimmen die kirchlichen Vorschriften 142 Zwangsmassnahmen 144 Rechtsschutz der privaten Personen 145 Anzeigen von privaten Personen 146 Rechtsschutz der Körperschaft Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (1991) 2 lit. b/c Unter Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gemeinden sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu verstehen Kantonales Submissionsgesetz (1997) 3 I lit. a Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeber auch die Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene Submissionsverordnung (1997) Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (1911) 44 II Geistliche sind anzeigepflichtig, wenn ein Fall von Gefährdung des Kindeswohles vorliegt
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Glarus (1965) 29d III Disziplinarwesen: Wird Arrest angeordnet, muss die seelsorgerische Betreuung gewährleistet sein
Gefängnisreglement (1996) 15 II lit. e Die Gefangenenwarte ist insb. auch für die seelsorgerliche Betreuung verantwortlich 28 I Bei der Verpflegung soll der Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen werden 41 Seelsorge Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1986) 5 Anwendung des Gesetzes auf Kirchen und Kirchgemeinden in bestimmten Fällen 113 II Möglichkeit der Autonomiebeschwerde durch die Kirchgemeinde im Rahmen von Art. 5 Gesetz über die Schule und Bildung (Bildungsgesetz, 2001) 2 III Bildungsziele: Christliche Grundsätze als Basis 3 Zusammenarbeit: Miteinbezug der Landeskirchen 10 Konfessionelle Neutralität 93 II Die Gemeinden erlassen ein Absenzenreglement; der Regierungsrat regelt die möglichen Urlaubs- und Dispensationsgründen in den Grundzügen 95 II Der Religionsunterricht ist nach Möglichkeit in den Stundenplan zu integrieren 103 Unentgeltliche Bereitstellung von Schulräumen u.a. auch für Religionsunterricht Volksschulvollzugsverordnung (2010) 18 Religiöse Feiertage sind achtenswerte Gründe aufgrund deren Gesuche um Dispensation vom Unterricht und um Urlaub bewilligt werden müssen Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (2009) 2 II Geltung des Gesetzes für Kirchgemeinden, soweit die Landeskirchen keine abweichende Vorschriften erlassen Steuergesetz (2000) 60 I Ziff. 4 Die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit 60 I Ziff. 7 Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 60 I Ziff. 8 Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 200 Die Kirchgemeinden sind befugt, Steuern zu erheben 201 Steuerarten der Gemeindesteuern 202 Die Kirchgemeinden setzten jährlich den Steuerfuss fest 207 - 209 Kirchensteuer im Besonderen:
Steuerpflicht; Besteuerung konfessionell gemischter Ehen; Besteuerung juristischer Personen durch mehrere KirchgemeindenGesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 1973) 1 Zweck: Öffentliche Ruhetage ermöglichen u.a. gemeinsame religiöse Aktivitäten und Begegnungen in Familien und Gesellschaft 2 Begriffe und Geltungsbereich 3 Verbotene Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen: insb. keine Störung des Gottesdienstes 4 Zusätzliche verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen 5 Gestattete Tätigkeiten an hohen Feiertagen 6 Gestattete Tätigkeiten an übrigen öffentlichen Ruhetagen
Verordnung über den Vollzug des Ruhetagsgesetzes (Ruhetagsverordnung, 2006)