Graubünden
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Verfassung des Kantons Graubünden
Verfassung des Kantons Graubünden (1907)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 7 Grundrechte und Sozialziele sind gewährleistet 26 Staatshaftung 31 II Ziff. 1 Bestimmungen betreffend Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen sind in der Form des Gesetzes vom Grossen Rat zu erlassen 33 II Oberaufsicht des Grossen Rates über Träger öffentlicher Aufgaben 47 Ziff. 5 Aufsicht des Regierungsrates über öffentlichrechtliche Körperschaften und andere Träger öffentlicher Aufgaben 50 Andere Träger öffentlicher Aufgaben 55 II Ziff. 2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht u.a. Beschwerden gegen Verletzung der Autonomie von Landeskirchen 89 I Christliche-humanistische Grundlage des Unterrichts an den öffentlichen Schulen sowie konfessionelle und politische Neutralität und Toleranz 94 II Die Kirchensteuer richtet sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen 98 - 100 Staat und Kirchen: Landeskirchen und Kirchgemeinden; Autonomie; Religionsgemeinschaften des Privatrechts - Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (2017) 24 I lit. a Bearbeitung von Personendaten: besonders geschützte Persondaten, wie religiöse und weltanschauliche Ansichten, können bearbeitet werden Gesetz über die Staatshaftung (2006) 1 I lit. a Diesem Gesetz unterstehen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren selbstständige Anstalten Gesetz über den Grossen Rat (2005) 11 I lit. b Auskunftspflicht jedes Ratsmitglieds über seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts Geschäftsordnung des Grossen Rates (2005) 7 I Eidesformel mit Gottesbezug und Gelübdeformel 82 Vereidigung, Amtsgelübde der Mitglieder der Regierung: Eidesformel mit Gottesbezug Arbeitszeitverordnung (2011) 9 Feiertage
Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (2013) 6 III Die Verwaltungskommission kann andere Mitarbeitende öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Mitarbeitende privatrechtlicher Institutionen, die vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen, als freiwillig Versicherte aufnehmen Kantonales Datenschutzgesetz (2001) 1 II lit. b Unter das Gesetz fallen auch die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften 6 III Entscheide der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden Gerichtsorganisationsgesetz (2010) 6 III Amtseid mit Gottesbezug und Handgelübde Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (1994) 22 Aufsicht über die landeskirchlichen Stiftungen Notariatsgesetz (2004) 13 I Patentierte Notarinnen und Notare: Eid mit Gottesbezug oder Handgelübde
Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (2009) 36 Bei Anzeichen von Missbrauch oder bei tatsächlichem Missbrauch kann die Seelsorge eingeschränkt oder überwacht werden 38 III Der Verkehr mit der Seelsorge darf nicht durch Disziplinarmassnahme eingeschränkt werden Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (Justizvollzugsverdordnung, 2013) 84 I lit. l Die Hausordnung regelt u.a. auch die Seelsorge 93 III Rücksichtnahme auf die Religion oder Weltanschauung bei der Verpflegung 101
Seelsorge 108 IV Besprechungen mit der Seelsorge gilt nicht als Besuch und werden in der Regel ohne Aufsicht gewährt 123 II u. III Untersuchung- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft: die seelsorgerische Betreuung kann durch den Ortsgeistlichen erbracht werden; Einverständnis der einweisenden Behörde Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (2006) 49 I lit. f Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei landeskirchlichen Angelegenheiten bezüglich verwaltungsrechtliche Beschwerde 59 lit. b Verletzung der Autonomie der Landeskirchen als Beschwerdegrund 63 I lit. g Zulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Klage bei landeskirchlichen Angelegenheiten 68 - 71 Aufsichtsbeschwerde Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz, 2012) 2 I Bildungsziele: Orientierung nach christlichen Grundsätzen 28 Die Schulratsträgerschaften können SchülerInnen während maximal 15 Schultagen pro Schuljahr beurlauben und bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen 34 Religionsunterricht
Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz (2012) 26 II Religion als Pflichtfach in der Primarschule 27 II Religion als Pflichtfach in der Sekundarstufe I
Verordnung über die Organisation der Bündner Kantonsschule (1971) 22 lit. c Wahlerfordernisse für Religionslehrer
Schulordnung der Bündner Kantonsschule als kantonale Mittelschule am Standort Chur (2018) 16 Urlaub und Dispensationen
Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (1976) 3 lit. a Beiträge werden u.a. an die allgemeine und hauswirtschaftliche Fortbildung Jugendlicher ausgerichtet, welche ihre geistig-seelische Entwicklung auf christlicher Grundlage fördert Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (2007) 4 II Die Regierung kann auch Beiträge für Ausbildungen von Geistlichen, welche nicht der Glaubensrichtung einer kantonal öffentlichrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, gewähren Sprachengesetz des Kantons Graubünden (2006) 1 II Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften berücksichtigen die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammte Sprachgemeinschaft Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 1985) 2 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage und der hohen Feiertage 3 Lokale Ruhetage 4 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche eine dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst stören oder die religiösen Gefühle anderer verletzen
Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz (2005) 7 Feiertage Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz (2008) 1a Maximal vier bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe 2 Maximal zwei Sonntagsverkäufe dürfen in die Adventszeit fallen Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis (1987) 10 IV Den Hausangestellten muss Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben werden Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (1998) 6 II Dem Arbeitnehmer muss Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gegeben werden Steuergesetz für den Kanton Graubünden (1986) 1 I lit. f Die Kultussteuer für die Landeskirchen ist Gegenstand des Gesetzes 3 II lit. d Der Grosse Rat setzt den Steuerfuss für die Kultussteuer fest 3 II lit. f Der Grosse Rat setzt den Steuerfuss für die Quellensteuer der Gemeinden sowie der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden fest 36 lit. i Abzug von gemeinnützigen Zuwendungen 78 I lit. d Das Pfrund- und Kirchengut der beiden Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden ist von der Steuerpflicht befreit 78 I lit. e Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen sind von der Steuerpflicht befreit 78 I lit. f Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 97e - 97h Kultussteuer im Besonderen: Grundsatz, Steuerpflicht, Objekt und Erhebung, Zuteilung der Mittel 105d III Aufteilung der Quellensteuer auf die Kirchgemeinden und die Landeskirchen 170 III lit. a Die Gemeinde kann selbständig Veranlagungsverfügungen für Landeskirchen und Kirchgemeinden erlassen Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (2007) 27 II 10 Prozent der Steuer für den Nebenerwerb geht an die Landeskirchen 41 II Obliegenheit des Schuldners anzugeben, ob der Tarif mit oder ohne Kirchensteuer anwendbar ist Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (2006) 3 Kirchensteuern 11 lit. e Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sowie die kirchlichen Stiftungen sind grundsätzlich von der Handänderungssteuer befreit 24 Die Kirchensteuern im Besonderen 26 II Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln die Steuererhebung und die Zuständigkeiten in einem Gesetz im formellen Sinn 28 Die Kirchenbehörden 30 II Entschädigung des Kantons durch die Landeskirchen und Kirchgemeinden Kantonales Jagdgesetz (1989) 12 Schontage: Eidgenössischer Bettag sowie die Zeit vom 24. bis und mit 26. Dezember Verordnung über die Immobilien des Kantons (2006) 16 I Das Hochbauamt kann öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie gemeinnützige Trägerschaften beraten und begleiten Submissionsverordnung (2004) 1 lit. a Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die religiöse Aufgaben wahrnehmen gelten nicht als Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben - Theologische Hochschule Chur