Luzern
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Verfassung des Kantons Luzern
Verfassung des Kantons Luzern (2007)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 2 Grundsätze staatlichen Handelns 10 Menschenwürde und Gewährleistung der Grundrechte 14 Übertragung von Aufgaben 45 III Die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden 50 Oberaufsicht durch den Kantonsrat 79 f. Religionsgemeinschaften: Öffentlich-rechtliche Anerkennung, Organisation und Finanzierung -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Stimmrechtsgesetz (1988) 1 II Subsidiäre Anwendung dieses Gesetzes soweit das landeskirchliche Recht keine eigene Ordnung vorsieht 2 I lit. k Begriffsbestimmungen: Unter Gemeindebehörde wird auch der Kirchenrat verstanden 4 III Möglichkeit der Kirchgemeinden, das Stimmrecht auf Ausländer auszudehnen Haftungsgesetz (1988) 2 Die Landeskirchen gelten als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen (Publikationsgesetz, 1984) 5 II lit. g/h Beschlüsse und weitere Mitteilungen der Gemeinden und Landeskirchen werden im amtlichen Teil des Luzerner Kantonsblattes veröffentlicht Geschäftsordnung für den Kantonsrat (2015) 1 - 3 Vereidigungen, Amtseid (mit Gottesbezug) oder Amtgelübde 37 Gottesdienste Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen (2003) 3 lit. h Das Kultuswesen gehört zur Aufgabe des Bildungs- und Kulturdepartementes Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, 1990) 2 II Angaben u.a. über religiöse und weltanschauliche Haltungen sind besonders schützenswerte Personendaten 3 I lit. c Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Gemeinwesen im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [siehe unten] Verordnung zum Datenschutzgesetz (1991) 3 Kirchgemeinden sind dem Datenschutzgesetz unterstellt Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1972) 1 I lit. c/d Die Landeskirchen sowie deren vermögensfähigen Verwaltungseinheiten sind Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes 6 I lit. b Die Kirchenräte sind diesem Gesetz unter Vorbehalt von § 10 unterstellt 10 Geltung für Landeskirchen im Besonderen 188 II lit. b Die Erlasse des eigenen Rechts der Landeskirchen und Kirchgemeinden können durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft werden Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, 2001) 2 lit. c Die Landeskirchen sowie deren öffentlich-rechtliche rechtsfähige Anstalten und Körperschaften gelten als Behörden im Sinne dieses Gesetzes Verordnung zum Personalgesetz (2002) 18 Arbeitsfreie Tage (insb. Sonn- und Feiertage)
Verordnung über die Eides- und Gelübdeformel (2008) 2 Eid mit Gottesbezug Gemeindegesetz (2004) 2 II Geltungsbereich: Dieses Gesetz gilt auch in gewissen Bereichen für Kirchgemeinden, sofern kein entsprechendes landeskirchliches Recht besteht 2 III Für die christkatholische Kirchgemeinde gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss 100 I lit. a Die Kirchgemeinden, die einer Landeskirche unterstellt sind, unterstehen nicht der kantonalen Aufsicht 110 I Die christkatholische Kirchgemeinde erlässt eine Gemeindeordnung im Sinn dieses Gesetzes Verordnung über den Justizvollzug (2016) 62 II Verpflegung: Abweichungen von der Kost aus religiösen Gründen werden gestattet 63 Audienzen: Auch mit Seelsorgern 69 Seelsorge im Besonderen 72 II Besuche der Seelsorger werden in der Regel nicht beaufsichtigt Verordnung über den Bevölkerungsschutz (2008) 3 I Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag die Notfallseelsorge Gesetz über die Volksschulbildung (1999) 3 Grundsatz: Die öffentliche Volksschule ist politisch und konfessionell neutral 4 I Ethisch und religiös begründete Werthaltungen als Elemente des allgemeinen Bildungszieles 5 II lit. b Die Volksschule orientiert sich an der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung 5 II lit. c Die Volksschule fördert u.a. das Verständnis für Religionen und Kulturen 21 II Die Erziehungsberechtigten können für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen beantragen 34 III Religionsunterricht: Im Rahmen der Unterrichtszeit; Schulleitung stellt Zeit und Räume zur Verfügung Kulturförderungsgesetz (1994) 4 I Zusammenarbeit des Kantons auch mit den Kirchen Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern (2004) 6 I Religion und Ethik als allgemeinbildendes Fach Gesetz über die Gymnasialbildung (2001) 3 I Allgemeines Bildungsziel: u.a. Förderung der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung (2001) 4 II Religionskunde und Ethik als Zusatzfach 42 Urlaub: Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien 43 Dispensation: Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz, 2003) Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (1960) 1 lit. a Kulturdenkmäler sind insbesondere auch Kirchen, Kapellen und andere kirchliche Bauten 11 II Der Staat kann das Erwerbsrecht einer Kirchgemeinde abtreten Steuergesetz (1999) 70 I lit. d Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 70 I lit. i Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 236 I Die Kirchgemeinden erheben die in § 1 genannte Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern, Quellensteuer) 240 Kirchensteuer im Besonderen
Steuerverordnung (2000) 21 Voraussetzungen der Steuerbefreiung juristischer Personen Verordnung über die Quellensteuer (1994) 1 II Die Steuerabzüge werden mit der Kirchensteuer oder ohne die Kirchensteuer vorgenommen 18 Rückerstattung der Kirchensteuer Gesetz über die Handänderungssteuer (1983) 5 Ziff. 3 Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 5 Ziff. 4 Kirchliche und gemeinnützige Institutionen sind von der Steuerpflicht befreit Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (1961) 5 I Ziff. 2 Steuerbefreiung für Kirchgemeinden Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (2010) 1 Das Gesetz ist generell auch für Kirchgemeinden anwendbar Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen (2002) 8 f. Entschädigung der Einwohnergemeinden durch die Kirchgemeinden Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz, 2017) 25 I An Sonntagen, öffentlichen Ruhetagen sowie an Gemeindefeiertagen ist die Jagd verboten Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (1998)
Verordnung zum Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (1998)
Planungs- und Bauverordnung (2013) A1-11 Kirchenzentren und Kirchen sind Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr im Sinne von § 157 Absätze 1 und 2 PBG [behindertengerechtes Bauen] 48 I Campingverbot in unmittelbarer Nähe von Kirchen 53 I lit. c Kirchen als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen Reglement über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten des Luzerner Kantonsspitals (2007) 20 Seelsorge Patientenreglement für die Luzerner Psychiatrie (2008) 23 Seelsorge Verordnung über das Bestattungswesen (2008) 5 I Der Wille der verstorbenen Person bezüglich Bestattungsart (Beerdigung oder Kremation) ist zu respektieren 6 II Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass religiöse Handlungen bei der Bestattung nicht behindert werden Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (1987) 1a Öffentliche Ruhetage 2 Hohe Feiertage 5 Verbotene Tätigkeiten, die insbesondere den Gottesdienst stören können 6 I lit. g Schiessveranstaltungen sind von 8 bis 12 Uhr erlaubt, sofern sie den Gottesdienst nicht stören 9 IV Die Gemeinde kann gestatten, die Verkaufsgeschäfte an zwei Sonntagen im Jahr offenzuhalten, wobei ein Sonntag auf den Monat Dezember fallen muss 10 f. Verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen Verordnung über das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen (Sammelverordnung, 1981) 2 lit. a Kirchliche Kollekten unter den Angehörigen einer Konfession unterstehen keiner Bewilligungspflicht Gesetz über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz, 1997) 3 I lit. c Das Gesetz findet keine Anwendung auf alkoholfreie Jugendlokale, die u.a. im Auftrag einer Kirchgemeinde geführt werden 3 I lit. l Das Gesetz findet keine Anwendung auf Versammlungen von kirchlichen Gemeinwesen 25 III An gewissen religiösen Feiertagen besteht keine Möglichkeit einer Verlängerung der Schliessungszeiten für öffentlich zugängliche Anlässe -
Universität Luzern / Theologische Fakultät