Thurgau
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Verfassung des Kantons Thurgau
Verfassung des Kantons Thurgau (1987)
Artikel / §§ 2 Anforderungen an staatliches Handeln 3 Rechtsgleichheit 5 Menschenwürde 6 Ziff. 3 Glaubens- und Gewissensfreiheit 8 Einschränkungen von Grundrechten 9 Drittwirkung von Grundrechten 12 Petitionsrecht 13 Rechtsschutz 14 Verfahrensgarantien 16 Verantwortlichkeit 37 I Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus 46 II Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben 47 IV Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes übertragen 61 I Die Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können Zweckverbände bilden 71 III Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen 75 II Kanton und Gemeinden fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen 91 - 93 Staat und Kirche: Landeskirchen, Organisation, Kirchgemeinden -
Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Verordnung des Regierungsrates über die Gemeindearchive (1948) 8 Eine Einsichtnahme in Archivalien zu nichtamtlichen Zwecken ist nur zulässig, soweit nicht u.a. der Schutz des religiösen Friedens Einschränkungen erfordert Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (2014) 6 Die Stimmrechtsausweise für die politischen Gemeinden können auch für Wahlen und Abstimmungen in Kirchgemeinden verwendet werden 24 III Die Kirchgemeinden können die Urnenoffizianten der politischen Gemeinden beiziehen Gesetz über die Ausübung des Petitionsrechtes (1989) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (1981) 1 II Das Gesetz gilt auch für Verfahren vor kirchlichen Behörden, soweit es die Kirchenorganisationen vorsehen Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz, 1979) 1 I Geltungsbereich: Das Gesetz gilt auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen (1978) 2 Ziff. 6 In das Rechtsbuch sind auch die rechtssetzenden Erlasse der Landeskirchen aufzunehmen Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau (1991) 1 I Ziff. 1 Das Thurgauer Rechtsbuch wird auch an den Evangelischen und Katholischen Kirchenrat unentgeltlich abgegeben 2 Ziff. 1 Das Amtsblatt des Kantons Thurgau wird auch an den Evangelischen und Katholischen Kirchenrat unentgeltlich abgegeben 2 Ziff. 3 Die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden und Pfarrämter haben das Amtsblatt des Kantons Thurgau auf eigene Kosten zu beziehen Gesetz über den Datenschutz (1987) 3 II Ziff. 1 Angaben über religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Betätigungen sind besonders schützenswerte Personendaten 15 II Die Gemeinden und die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften führen ein eigenes zentrales Register 17 II Ziff. 1 Der Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt die Bearbeitung von Daten durch Organe kantonaler öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten
Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, 2008) Geschäftsordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau (2000) 4 I Ziff. 2 Jedes Ratsmitglied legt seine Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts offen 11 II Glockengeläute zu Sitzungsbeginn Reglement des Regierungsrates (Geschäftsreglement, 1989) Anhang II Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft verkehrt mit den Landeskirchen Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (2005) 32 Ausbeutung des Aberglaubens und der Leichtgläubigkeit Verordnung des Regierungsrates über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, 2006) 75 II Ziff. 1 Sachurlaub für die Heirat des Eingewiesenen oder seiner nächsten Angehörigen 75 II Ziff. 2 Sachurlaub für Taufe, Kommunion, Firmung oder Konfirmation des eigenen Kindes oder entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen 75 II Ziff. 3 Sachurlaub für die Bestattung eines Angehörigen oder einer nahe stehenden Person Gesetz über die Volksschule (2007) 2 Die Volksschule erzieht die Kinder nach christlichen Grundsätzen Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule (2007) 43 Religionsunterricht Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrkräfte an den Berufs- und Mittelschulen (2004) 56 I Ziff. 1 Das Pflichtpensum an Lektionen zu 45 Minuten beträgt 23 für das Fach Religion Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Mittelschulen (2007) 2 III Der Pädagogischen Maturitätsschule in Kreuzlingen ist ein Konvikt angegliedert Reglement des Regierungsrates über das Staatsarchiv (1988) Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (1994) 43 I Ziff. 4 Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehört namentlich auch das Inventar der kirchlichen Kunst Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen (2004) 6 I Zusammenarbeit: Der Regierungsrat kann Zusammenarbeitsverträge mit kirchlichen und privaten Organisationen abschliessen 6 II Zusammenarbeitsverträge können insbesondere die seelsorgerische Betreuung umfassen Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (2002) 6 Ladenöffnung an Sonntagen 7 Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, 1996) 24 I Fasnachtsdekorationen sind während höchstens sechs Wochen vom 2. Januar bis zwei Wochen vor Ostern zulässig 25 Ungültigkeit der Zusatzbewilligungen an bestimmten Feiertagen Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, 1992) 75 I Ziff. 3 Die Kirchgemeinden sind von der Steuerpflicht befreit 75 I Ziff. 7 Juristische Personen, die im öffentlichen Sinne ausschliesslich gemeinnützige, religiöse, wohltätige oder kulturelle Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 148 Amtshilfe 203 II Aufteilung der Grundstückgewinnsteuer: 5 % fällt an die Kirchgemeinden 222 Politische Gemeinde, Schul- und Kirchgemeinden können Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer erheben; Sie bestimmen jährlich den Steuerfuss 224 Kirchensteuer juristischer Personen Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (1992) 22 II Quellensteuer: Rückforderung der Kirchensteuer 55 Kirchensteuer natürlicher Personen 56 Kirchensteuer bei Ehegatten verschiedener Konfession 57 Austritt aus der Landeskirche 58 Kirchensteuer juristischer Personen Gesetz über das Halten von Hunden (1983) 3 II Es ist verboten, Hunde in Kirchen oder Friedhöfen mitzuführen [die Busse beträgt Fr. 100 gemäss § 13 Ziff. 4 der entsprechenden Verordnung] Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (1996) Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (2004) Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, 2014) 31 Palliative Care
Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen (2015) 7 Sozialberatung, Seelsorge Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, 1989) 1 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage 5 Unzulässige Tätigkeiten Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, 1984) 2 I Die Gemeinden arbeiten mit anerkannten sozialen Hilfswerken zusammen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (1992) 20 Jagdverbot an Ruhetagen und während der Nacht Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee (1988) 12 Verbot der Berufsfischerei an öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahmen [Abs. 2]