Uri
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Verfassung des Kantons Uri
Verfassung des Kantons Uri (1984)
Artikel / §§ Präambel Mit Gottesbezug 4 Staatshaftung 5 Verantwortlichkeit der Organe 7-9 Staat und Kirche: Landeskirchen, Selbständigkeit, Steuerhoheit 10 Menschenwürde 11 Rechtsgleichheit, insb. auch Diskriminierungsverbot bezüglich Weltanschauung und Religion 12 lit. d Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit 12 lit. f Gewährleistung des Petitionsrechts 13 Rechtsschutz 14 Schranken der Grundrechte 15 Verwirklichung der Grundrechte 17 II Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten 18 Möglichkeit der Ausdehnung der Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten 31 Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften 39 Privatschulen 42 Kulturpflege 64 I lit. b Anerkennung der Kirchgemeinden 64 II Das Hoheitsgebiet der Kirchgemeinden kann von demjenigen der Einwohnergemeinden abweichen 65 Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts 66 Gebietsveränderungen der Gemeinden 68 Kirchgemeinden begründen und organisieren sich gemäss dem Organisationsstatut der Landeskirche 71 Gemeindeverbände 87 I Oberaufsicht durch den Landrat 99 I Der Regierungsrat beaufsichtigt Träger von öffentlichen Aufgaben 106 Selbständigkeit der Gemeinden 107 II Aufgaben der Kirchgemeinden 108 Organisation der Gemeinden 109 Zuständigkeit zum Handeln in der (Kirch)gemeinde 110 I lit. e Wenn keine Kirchgemeinde besteht, wählt die Einwohnergemeinde den Ortspfarrer 114 f. Die Kirchgemeinde: Zuständigkeit der Stimmberechtigten, Kirchenrat - Religionsrecht i.e.S.
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Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
Artikel / §§ Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, 2010) 8 I lit. a Personendaten über religiöse Ansichten können von den kantonalen und gemeindlichen Behörden bearbeitet werden Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (1979) 3 III In kirchlichen Angelegenheiten stimmen nur die Kirchgenossen 7 III Stimmregister: Es muss auch ersichtlich sein, wer in Angelegenheiten der Kirchgemeinde stimmberechtigt ist 7 V Die Gemeindekanzleien müssen den Kirchgemeinden Informationen aus dem Stimmregister herausgeben 16 Anordnung von Abstimmungen und Wahlen 51 III Vorgehen bei Stimmengleichheit 58 II lit. b Bekanntmachung der Resultate: Im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde 66 Einreichung und Behandlung der Volksbegehren 66 I Gemeindeinitiativen sind dem Kirchenrat schriftlich einzureichen 67 Zustandekommen der Volksbegehren 68 II Weiterbehandlung der Gemeindeinitiativen 69 Form der Initiativen 74 f. Initiative in Gemeindeangelegenheiten im Besonderen Gesetz zur Besetzung von Behörden (2016) Leistung der Amtseide (1869) Gesetz über den Ausstand (1977) 1 I Das Gesetz gilt auch für Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (1994) 1 I lit. a Die Verordnung regelt auch das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, 1994) 2 I Das Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten auch durch Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten 3 I lit. f Ziff. 1 Daten über religiöse oder weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten 12 Auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten führen über ihre Datensammlungen ein öffentliches Register Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, 2006) 2 II lit. a Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Anstalten und Körperschaften des Kantons Geschäftsordnung des Landrats (2012) 3 I Nach der Gesamterneuerung: Land- und Regierungsrat begeben sich unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung 5 - 7 Eid und Handgelübde
Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, 2007) 29 lit. a Die Aufgabe bezüglich Verhältnis zwischen Kirche und Staat ist dem Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion zugeteilt Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (1983) 1b lit. b Im Amtsblatt werden alle Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen u.a. der Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten veröffentlicht Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (2010) 1 III Steuerhoheit der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 2 III Festsetzung des Steuerfusses durch die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 15 I Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit nach Art. 4 bis 7 gelten auch im Verhältnis der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 16 Kirchensteuer im Besonderen 38 III lit. a Abzug für freiwillige Geldleistungen, insb. auch an Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten 39 lit. e Die Kirchensteuern selbst sind nicht abziehbar 42 lit. c Steuerberechnung Einkommen: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 1 % des steuerbaren Einkommens 45 II lit. c Kapitalleistungen aus Vorsorge: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 0.5 % der steuerbaren Kapitalleistung 57 lit. c Steuerberechnung Vermögen: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 0.3 Promille des steuerbaren Vermögens 58 III Die Minimalsteuer auf Grundstücken fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu 58 IV lit. c Aufteilung der Minimalsteuer auf Grundstücken zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 59 II Die Kopfsteuer für die Landeskirchen beträgt für deren Mitglieder 30 Franken 68 II lit. b Als juristische Personen werden auch die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten besteuert 74 I Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit [juristischer Personen] und den Umfang der Steuerpflicht nach Art. 69 bis 72 gelten auch im Verhältnis der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 75 lit. c Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit 75 lit. g Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 75 lit. h Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit 78 I lit. c Gewinnsteuer: Freiwillige Leistungen an juristische Personen gemäss Art. 75 lit. g und an Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand 87 I lit. c Steuerberechnung bei der Gewinnsteuer: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 1 % des Reingewinns 87 IV Gewinnsteuer: Die Aufteilung an die Kirchen und deren Kirchgemeinden bestimmt sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist 102 Quellensteuer: Grundlage des Steuertarifs 124 Quellensteuer: Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 132 lit. b Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit, ebenso deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben 179 Amtshilfe 199 II Auch die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind zur Einsprache befugt
Reglement über die Quellensteuer (2012) 3 Steuertarif auf Erwerbseinkünften 29 Rückerstattung der erhobenen Kirchensteuer 30 III Entschädigung an die Einwohnergemeinden für den Bezug der Kirchensteuer 31 II Aufteilung [des Kirchensteueranteils] Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung, 2003) 5 lit. c Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, werden nur auf Antrag geschätzt Submissionsverordnung des Kantons Uri (2006) 6 I lit. a Dieser Verordnung unterstehen als Vergabestelle der Kanton und seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz, 1952) 1 III Das Enteignungsrecht steht auch den Kirchgemeinden zu Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz, 1997) 2 II Die Schule ist der christlich-abendländischen Kultur verpflichtet 2 IV Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen 31 Religionsunterricht Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung, 1998) 25 Beurlaubung 26 I Beim Erlass von Lehrplan und Stundentafel räumt der Erziehungsrat für den Religionsunterricht die erforderliche Zeit ein Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler (1976) 3 I Da die Schule im christlichen Geist geführt wird, ist die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerschaft und Geistlichkeit zu pflegen Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (2000) 6 Religiöse Feiertage [der verschiedenen Religionen] 7 Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer 8 Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur für Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität 11 f. Selbstdispensation durch die Eltern Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, 2000) 3 IV Die Mittelschule ist der christlich-abendländischen Kultur verpflichtet 15 Beurlaubung Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (2002) 30 IV lit. f Religion wird als Ergänzungsfach angeboten Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri (2004) 8 II Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse: Das Fach Religion-Ethik-Lebenskunde ist nicht promotionswirksam
Verordnung über die Anerkennung privater und universitärer Hochschulen (2003) 4 lit. d Verpflichtung zur christlich-abendländischen Kultur als Anerkennungsvoraussetzung Archivreglement (2002) Kantonale Arbeitsverordnung (2001) 6 Arbeitsgesetzliche Feiertage Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (1973) 7 I Freizeit: In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag fallen 7 II Vorbehalten ist die angemessene Freigabe der üblichen Zeit insb. zur Erfüllung der religiösen Pflichten Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (1993) 4 I lit. b Kirchen und Kapellen sind von der Versicherungspflicht ausgenommen Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, 1988) 19 I Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften, 2001) 25 I Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen Verordnung über das Reklamewesen (1976) 3 I lit. b Verboten ist das Anbringen von Reklamen u.a. an Kirchen, Kapellen, Friedhofmauern, Denkmälern und geweihten oder historischen Stätten Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (2003) 6 Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen 9 Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage Gastwirtschaftsgesetz (1998) 13 Vom Karfreitag auf Karsamstag, vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag, von Allerheiligen auf Allerseelen und am Heiligabend sind öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen [Dancing, Nachtclub] verboten Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung, 1961) 5 lit. b Ein Zeltplatz darf sich nicht in der Nähe von Kirchen befinden