Uri

  • Verfassung des Kantons Uri

    Verfassung des Kantons Uri (1984)

     Artikel / §§
       
     Präambel   Mit Gottesbezug
    4   Staatshaftung
     5   Verantwortlichkeit der Organe
    7-9   Staat und Kirche: Landeskirchen, Selbständigkeit, Steuerhoheit
    10   Menschenwürde
    11   Rechtsgleichheit, insb. auch Diskriminierungsverbot bezüglich Weltanschauung und Religion
    12 lit. d   Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit
    12 lit. f   Gewährleistung des Petitionsrechts
    13   Rechtsschutz
    14   Schranken der Grundrechte
    15   Verwirklichung der Grundrechte
    17 II   Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten
    18   Möglichkeit der Ausdehnung der Stimmberechtigung in kirchlichen Angelegenheiten
    31   Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
    39   Privatschulen
    42   Kulturpflege
    64 I lit. b   Anerkennung der Kirchgemeinden
    64 II   Das Hoheitsgebiet der Kirchgemeinden kann von demjenigen der Einwohnergemeinden abweichen
    65   Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts
    66   Gebietsveränderungen der Gemeinden
    68   Kirchgemeinden begründen und organisieren sich gemäss dem Organisationsstatut der Landeskirche
    71   Gemeindeverbände
    87 I   Oberaufsicht durch den Landrat
    99 I   Der Regierungsrat beaufsichtigt Träger von öffentlichen Aufgaben
    106   Selbständigkeit der Gemeinden
    107 II   Aufgaben der Kirchgemeinden
    108   Organisation der Gemeinden
    109   Zuständigkeit zum Handeln in der (Kirch)gemeinde
    110 I lit. e   Wenn keine Kirchgemeinde besteht, wählt die Einwohnergemeinde den Ortspfarrer
    114 f.   Die Kirchgemeinde: Zuständigkeit der Stimmberechtigten, Kirchenrat

     

  • Religionsrecht i.e.S.
  • Erlasse mit religionsrechtlichem Bezug
      Artikel / §§    
        Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, 2010)  
    8 I lit. a   Personendaten über religiöse Ansichten können von den kantonalen und gemeindlichen Behörden bearbeitet werden

        Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (1979)
     3 III   In kirchlichen Angelegenheiten stimmen nur die Kirchgenossen
     7 III   Stimmregister: Es muss auch ersichtlich sein, wer in Angelegenheiten der Kirchgemeinde stimmberechtigt ist
     7 V   Die Gemeindekanzleien müssen den Kirchgemeinden Informationen aus dem Stimmregister herausgeben
    16   Anordnung von Abstimmungen und Wahlen
     51 III   Vorgehen bei Stimmengleichheit
     58 II lit. b   Bekanntmachung der Resultate: Im kantonalen Amtsblatt oder im Anschlagkasten der Gemeinde
     66   Einreichung und Behandlung der Volksbegehren
     66 I   Gemeindeinitiativen sind dem Kirchenrat schriftlich einzureichen
     67   Zustandekommen der Volksbegehren
    68 II   Weiterbehandlung der Gemeindeinitiativen
     69   Form der Initiativen
     74 f.   Initiative in Gemeindeangelegenheiten im Besonderen

     

     

      Gesetz zur Besetzung von Behörden (2016)
        Leistung der Amtseide (1869)

        Gesetz über den Ausstand (1977)
    1 I   Das Gesetz gilt auch für Organe selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten

        Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (1994)
     1 I lit. a   Die Verordnung regelt auch das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

        Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, 1994)
     2 I   Das Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten auch durch Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
     3 I lit. f Ziff. 1   Daten über religiöse oder weltanschauliche Ansichten und Tätigkeiten sind besonders schützenswerte Personendaten
     12   Auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten führen über ihre Datensammlungen ein öffentliches Register

        Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der kantonalen Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, 2006)
     2 II lit. a   Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Anstalten und Körperschaften des Kantons

        Geschäftsordnung des Landrats (2012)
     3 I   Nach der Gesamterneuerung: Land- und Regierungsrat begeben sich unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen Eidesleistung
     5 - 7  

    Eid und Handgelübde

     

        Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, 2007)
    29 lit. a   Die Aufgabe bezüglich Verhältnis zwischen Kirche und Staat ist dem Direktionssekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion zugeteilt

        Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (1983)
     1b lit. b   Im Amtsblatt werden alle Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen u.a. der Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten veröffentlicht

        Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (2010)
     1 III   Steuerhoheit der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
    2 III   Festsetzung des Steuerfusses durch die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
     15 I   Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit nach Art. 4 bis 7 gelten auch im Verhältnis der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
    16   Kirchensteuer im Besonderen
     38 III lit. a   Abzug für freiwillige Geldleistungen, insb. auch an Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten
     39 lit. e   Die Kirchensteuern selbst sind nicht abziehbar
     42 lit. c   Steuerberechnung Einkommen: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 1 % des steuerbaren Einkommens
     45 II lit. c   Kapitalleistungen aus Vorsorge: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 0.5 % der steuerbaren Kapitalleistung
     57 lit. c   Steuerberechnung Vermögen: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 0.3 Promille des steuerbaren Vermögens
     58 III   Die Minimalsteuer auf Grundstücken fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu
     58 IV lit. c   Aufteilung der Minimalsteuer auf Grundstücken zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
     59 II   Die Kopfsteuer für die Landeskirchen beträgt für deren Mitglieder 30 Franken
     68 II lit. b   Als juristische Personen werden auch die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten besteuert
    74 I   Die Vorschriften über die steuerliche Zugehörigkeit [juristischer Personen] und den Umfang der Steuerpflicht nach Art. 69 bis 72 gelten auch im Verhältnis der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
    75 lit. c   Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und ihre Anstalten sind von der Steuerpflicht befreit
     75 lit. g   Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit
     75 lit. h   Juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit
     78 I lit. c   Gewinnsteuer: Freiwillige Leistungen an juristische Personen gemäss Art. 75 lit. g und an Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten gehören zum geschäftsmässig begründeten Aufwand
     87 I lit. c   Steuerberechnung bei der Gewinnsteuer: Die einfache Steuer für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden beträgt 1 % des Reingewinns
     87 IV   Gewinnsteuer: Die Aufteilung an die Kirchen und deren Kirchgemeinden bestimmt sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist
     102   Quellensteuer: Grundlage des Steuertarifs
    124   Quellensteuer: Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden
     132 lit. b   Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit, ebenso deren Anstalten und Zweckverbände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben
     179   Amtshilfe
     199 II  

    Auch die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind zur Einsprache befugt

     

        Reglement über die Quellensteuer (2012)
    3   Steuertarif auf Erwerbseinkünften
    29   Rückerstattung der erhobenen Kirchensteuer
     30 III   Entschädigung an die Einwohnergemeinden für den Bezug der Kirchensteuer
    31 II   Aufteilung [des Kirchensteueranteils]

        Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (Schätzungsverordnung, 2003)
    5 lit. c   Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, werden nur auf Antrag geschätzt

        Submissionsverordnung des Kantons Uri (2006)
     6 I lit. a   Dieser Verordnung unterstehen als Vergabestelle der Kanton und seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten

        Gesetz über die Enteignung (Expropriationsgesetz, 1952)
     1 III   Das Enteignungsrecht steht auch den Kirchgemeinden zu

        Gesetz über Schule und Bildung (Schulgesetz, 1997)
     2 II   Die Schule ist der christlich-abendländischen Kultur verpflichtet
     2 IV   Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen
     31   Religionsunterricht

        Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung, 1998)
     25   Beurlaubung
     26 I   Beim Erlass von Lehrplan und Stundentafel räumt der Erziehungsrat für den Religionsunterricht die erforderliche Zeit ein

        Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler (1976)
     3 I   Da die Schule im christlichen Geist geführt wird, ist die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerschaft und Geistlichkeit zu pflegen

        Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (2000)
     6   Religiöse Feiertage [der verschiedenen Religionen]
     7   Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer
     8   Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur für Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität
     11 f.   Selbstdispensation durch die Eltern

        Verordnung über die Kantonale Mittelschule Uri (Mittelschulverordnung, 2000)
    3 IV   Die Mittelschule ist der christlich-abendländischen Kultur verpflichtet
     15   Beurlaubung

        Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (2002)
     30 IV lit. f   Religion wird als Ergänzungsfach angeboten

        Reglement über die Beurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri (2004)
     8 II  

    Promotionsfächer in der 1. und 2. Gymnasialklasse: Das Fach Religion-Ethik-Lebenskunde ist nicht promotionswirksam

     

        Verordnung über die Anerkennung privater und universitärer Hochschulen (2003)
    4 lit. d   Verpflichtung zur christlich-abendländischen Kultur als Anerkennungsvoraussetzung

        Archivreglement (2002)

        Kantonale Arbeitsverordnung (2001)
     6   Arbeitsgesetzliche Feiertage

        Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer (1973)
     7 I   Freizeit: In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag fallen
     7 II   Vorbehalten ist die angemessene Freigabe der üblichen Zeit insb. zur Erfüllung der religiösen Pflichten

        Gesetz über die obligatorische Gebäudeversicherung (1993)
     4 I lit. b   Kirchen und Kapellen sind von der Versicherungspflicht ausgenommen

        Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, 1988)
     19 I   Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage

        Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften, 2001)
     25 I   Der Abtransport von Wild an den Schontagen, an Sonn- und Feiertagen ist nur gestattet, wenn besondere Gründe vorliegen

        Verordnung über das Reklamewesen (1976)
     3 I lit. b   Verboten ist das Anbringen von Reklamen u.a. an Kirchen, Kapellen, Friedhofmauern, Denkmälern und geweihten oder historischen Stätten

        Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe (2003)
     6   Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
     9   Bezeichnung der öffentlichen Ruhetage

        Gastwirtschaftsgesetz (1998)
     13   Vom Karfreitag auf Karsamstag, vom Eidgenössischen Bettag auf den Montag, von Allerheiligen auf Allerseelen und am Heiligabend sind öffentliche Tanzanlässe und Dauerdarbietungen [Dancing, Nachtclub] verboten

        Verordnung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung, 1961)
     5 lit. b   Ein Zeltplatz darf sich nicht in der Nähe von Kirchen befinden