Yves Mausen
o.Prof.
MIS 04 – Büro 4114
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Die Rechtsgeschichte ist eine rein juristische Disziplin, die versucht zu verstehen, wie sich die juristischen Institutionen des privaten und des öffentlichen Rechts in der Geschichte entwickelt haben. Per definitionem hat diese Disziplin eine umfassendere Vision, die sich nicht auf allgemeine Periodisierungen beschränken lässt.
Im gleichen Sinn hat Jacques Le Goff mit grosser Leidenschaft die Idee des „langen Mittelalters“ verteidigt. Auch in der geografischen Hinsicht besitzt die Disziplin einen ausgedehnten Horizont, denn ebenso wenig wie es für den Rechtshistoriker sinnvoll wäre einen Schnitt zwischen dem Mittelalter und der Moderne zu ziehen, ist es, seine Forschung und den Unterricht nur auf einen einzigen Staat zu reduzieren. Im Gegenteil, erlaubt doch die Rechtsgeschichte spätestens ab dem 12. Jahrhundert eine wahre „Renaissance“ zu konstatieren, und in diesem Kontext, die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Kultur.
Es ist dennoch möglich – und sogar nötig – zwei Gründungsperioden zu unterscheiden: das republikanische und vor allem kaiserliche Rom auf der einen Seite und auf der anderen die letzten Jahrhunderte des abendländischen Mittelalters. Die Beschäftigung mit der Rechtsgeschichte des Mittelalters erlangt damit einen speziellen Status: sie ist zugleich Begründerin und grundlegend. Ausserdem bildet sie den zentralen Kern von zwei durch die Rechtsfakultät angebotenen Vorlesungen: In IUR II, denjenigen der „Rechtsgeschichte“ und im Masterprogramm den auf englischer Sprache unterrichteten Kurs „English Legal History“. Die Entwicklungsgeschichte des Rechts als Paradigma, welches sich vom juristischen Positivismus unterscheidet (an den uns unsere modernen Demokratien als einzig vorstellbares Modell gewöhnt haben), dient als allgemeine Problematik des Unterrichts, dessen Ambition es ebenfalls ist, eine kritische Reflexion über juristische Phänomene in ihrem Ganzen zu vermitteln.