TitularprofessorInnen

Das Rektorat kann Lehrbeauftragten, die über die wissen­schaft­lichen und didaktischen Qualitäten eines Universitätsprofessors verfügen, den Titel eines Titularprofessors verleihen. Diese Prozedur wird durch einen Auftrag der Fakultät eingeleitet (Gesetz über die Universität, Art. 20 Abs. 3). TitularprofessorInnen tragen wesentlich zum Unterricht an der Fakultät bei, sie sind aber nicht Teil der Professorenschaft. Die Bezeichnung „Titular­professor/in“ oder „Prof. tit.“ muss in intern und extern verwendet werden.