Organe und Kommissionen

  • Der Dekanatsrat

    Zusammensetzung und Zuständigkeiten

    Der Dekanatsrat besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Departemente.

    Der Dekanatsrat wird vom Dekan oder von der Dekanin geleitet. Er ist zuständig für die Ausarbeitung der Dokumente, welche die allgemeine Politik und das Entwicklungskonzept der Fakultät festlegen, sowie für die Budgetentwürfe zuhanden des Fakultätsrats.

     

  • Der Fakultätsausschuss

    Zusammensetzung und Zuständigkeiten

    Der Fakultätsausschuss besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, den Präsidentinnen und Präsidenten der Departemente, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer.

    Der Fakultätsausschuss übt die Befugnisse aus, die ihm vom Fakultätsrat übertragen werden.

    Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz.

    Bei Traktanden, welche die spezifischen Optionen der einzelnen Studiengänge betreffen, hört der Fakultätsausschuss deren Vertretung an.

    Der Fakultätsausschuss ist in Anwendungsfragen des Studienreglements erste Rekursinstanz. Die Kompetenzen des Fakultätsrates und der Rekurskommission der Universität bleiben gewahrt.

    Amstdauer

    Die Mitglieder im Fakultätsausschuss sind für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

     

  • Der Fakultätsrat

    Stimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates sind:

    • die Mitglieder der Professorenschaft;
    • die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    • die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer.

       

    Mitglieder des Fakultätsrates mit beratender Stimme:

    • Lehrkräfte, die nicht dem Fakultätsrat angehören, können auf Antrag mit beratender Stimme zur Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsrates eingeladen werden.

    • Ein Mitglied des administrativen Personals, das der Fakultät zugeordnet ist, kann auf Vorschlag des Dekanatsrats mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

     

    Mitbestimmungsschlüssel des Fakultätsrats:

    • Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer gemäss Art. 15 b) und c) entspricht der Hälfte der grössten durch 4 teilbaren Zahl, die in der Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist gemäss Art. 15 a).
    • Sie wird je zur Hälfte auf die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der Studierenden und Hörerinnen und Hörer aufgeteilt.
    • Die daraus resultierenden Zahlen werden so aufgerundet, dass die Studierenden im französisch- und deutschsprachigen Studiengang gleichmässig vertreten sind.

     

    Kompetenzen des Fakultätsrats:

    • Der Fakultätsrat ist für alle mit der Fakultät in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zuständig, abgesehen von den im Artikel 19 aufgezählten Ausnahmen.

    • Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    • Für besondere Traktanden werden auf Beschluss des Fakultätsrates auch Lehrende, die nicht dem Fakultätsrat angehören, zu den Sitzungen eingeladen.

    • Der Fakultätsrat kann Aufgaben an den Fakultätsausschuss und andere Organe delegieren.

    • In seiner ausschliesslichen Zuständigkeit stehen jedoch:

     

    1. Erlass eines Reglements für die Berufungskommission;
    2. die Wahl von Lehrkräften;
    3. die Wahl der Organe der Fakultät;
    4. die Annahme von Statuten und Reglementen der Fakultät;
    5. die Schaffung, Änderung und Aufhebung von Departementen und Instituten und die Annahme ihrer Statuten;
    6. die Schaffung, Änderung und Aufhebung von Lehr- und Forschungsstellen;
    7. die Annahme des internen Budgets der Fakultät sowie die Abnahme der Jahresrechnungen;
    8. die Beratung und Annahme der Entwicklungspläne der Fakultät.

     

    Die gewählten Organe bedürfen keiner besonderen Bestätigung.

    Das Studienreglement, welches die Studienbedingungen festlegt, bedarf der Genehmigung durch das Rektorat, durch die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, durch den Grosskanzler und durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen.

     

  • Der Mittelbau CSWM

    Der Mittelbau (collaborateurs/trices scientifiques  wissenschaftliche  Mitarbeiter, CSWM)  ist neben den Professor-innen, den Studierenden und dem Verwaltungs- und technischen Personal eine der vier Körperschaften der Universität Freiburg. Ihre Rechte und Pflichten sind in den Reglementen der Universität festgelegt. Diese Stellen werden vom Kanton Freiburg oder aus Drittmitteln bezahlt.


    Die Mitglieder des CSWM sind :

    • Diplomassistent-innen
    • Doktorassistent-innen
    • Oberassistent-innen
    • Wissenschaftliche Bibliothekar-innen
    • Lektor-innen
    • Lehr- und Forschungsrät-innen (LFR)