Disziplinarverfahren

Die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sind verpflichtet, die Universitätsordnung zu beachten (Art. 114 Statuten der Universität Freiburg). Im Falle eines Verstosses gegen die Universitätsordnung kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

Ein Disziplinarverfahren kann eingeleitet werden bei:

  • Verstössen gegen die Universitätsordnung im Allgemeinen (z.B. strafrechtlich geahndete Handlung im Universitätsbereich)
  • Verstössen gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit und Prüfungsbetrug (z.B. Plagiat oder Prüfungsbetrug)
  • Verstösse gegen die Universitätsordnung im Allgemeinen

    Jede Person (Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sowie Personen, welche die Räumlichkeiten der Universität nutzen) kann gegen die Universitätsordnung verstossen (z.B. strafrechtlich geahndete Handlung im Universitätsbereich, Art. 115 der Statuten).

    Studierende und Hörerinnen und Hörer

    Das Rektorat befasst sich von Amtes wegen mit Verstössen gegen die Universitätsordnung, die durch Studierende und Hörerinnen und Hörer begangen wurden (Art. 117 Abs. 2 der Statuten).

    Das Rektorat ist für die Untersuchung zuständig und spricht gegebenenfalls Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 11c des Gesetzes über die Universität aus (Verwarnung; Verweis; Busse bis maximal 500 Franken; Suspendierung; Ausschluss).

    Mitarbeitende der Universität

    Im Falle von Verstössen durch Mitarbeitende der Universität gelten die in der Gesetzgebung über das Staatspersonal und der Universität vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen (Art. 117 Abs. 5 der Statuten).

     

  • Verstösse gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit und Prüfungsbetrug

    Studierende

    Wird eine Studierende oder ein Studierender verdächtigt, gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit verstossen zu haben (z.B. Plagiat) oder Prüfungsbetrug begangen zu haben, wird ein Verfahren eingeleitet, das in zwei Teile gegliedert ist (Art. 116 der Statuten):

    1. Akademischer Teil

    Jede Fakultät legt ihr internes Verfahren fest, falls eine Studierende oder ein Studierender verdächtigt wird, einen Verstoss gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit oder einen Prüfungsbetrug begangen zu haben.

    Folgende Punkte müssen allerdings befolgt werden:

    Anhörung: Die zuständigen Personen der Fakultät legen der verdächtigten Person den Sachverhalt dar und präsentieren die konkreten Beweise (z.B. Plagiat).

    Entscheid: Die Fakultät entscheidet über den vorgeworfenen Sachverhalt (z.B. über das Vorliegen eines Plagiats) sowie über die akademischen Folgen des Verhaltens (z.B. die Note 1 bei einer Arbeit).

    Falls die Untersuchung ergibt, dass kein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, so ist das Verfahren abgeschlossen. Das Dossier wird dem Rektorat jedoch zur Information weitergeleitet.

    Falls ein Verstoss gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit vorliegt, sind die Richtlinien über das Verfahren für die Verhängung von Disziplinarstrafen im Falle des Verstosses gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beim Verfassen schriftlicher Arbeiten während der Ausbildung anwendbar.

    2. Disziplinarischer Teil

    Sobald der akademische Teil abgeschlossen ist, leitet die Fakultät das Dossier an das Rektorat weiter, welches für die Disziplinarmassnahmen zuständig ist.

    Die oder der Studierende hat die Möglichkeit, sich in einer Anhörung zu äussern, die durch das beauftragte Mitglied des Rektorats und eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Rechtsdienstes durchgeführt wird.

    Das Rektorat spricht anschliessend je nach Schwere des Verstosses eine der folgenden Disziplinarmassnahmen aus (Art. 11c Gesetz über die Universität):

    • Verwarnung;
    • Verweis;
    • Busse bis maximal 500 Franken;
    • Suspendierung;
    • Ausschluss.

    Das Rektorat kann überdies einen Titel aberkennen (Art. 117 Abs. 3 Bst. b der Statuten).

    Wissenschaftliches Personal 

    Das Verfahren bei Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität, die durch das wissenschaftliche Personal der Universität Freiburg begangen wurden, richtet sich nach den Richtlinien über das Verfahren im Falle des Verdachts auf das Vorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.