Vor Ihrer Abreise
Allgemeines Vorgehen
- Informieren Sie SPOMI über Ihre Abreise: Richtlinien für ausländische Staatsbürger_innen, die die Schweiz definitiv verlassen
- SPOMI stellt eine „Abmeldung“ aus. Sie müssen eine Kopie dieses Dokuments zur Einwohnerkontrolle mitbringen.
- Sie haben 30 Tage, um Ihre Wohnsitzgemeinde über Ihre Abreise zu informieren.
- Sie können dies persönlich, telefonisch oder per E-Mail: CH@ville-fr.ch
- Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Versicherung ab – es kann einige Monate dauern, bis Ihre Versicherungspolice gekündigt wird.
- Informieren Sie Serafe.
- Kündigen Sie Ihren Mietvertrag. Mietverträge sind in der Regel unbefristet. Beachten Sie, dass einige Agenturen bestimmte Fristen haben, innerhalb derer Sie Ihren Mietvertrag kündigen müssen. Daher müssen Sie sich möglicherweise einige Monate vor Ihrer Abreise mit ihnen in Verbindung setzen. Andernfalls müssen Sie vermutlich selbst eine_n Nachmieter_in finden, was in Freiburg relativ einfach ist.
- Beachten Sie, dass Ihre Wohnung bei Ihrer Abreise gründlich gereinigt werden muss, und dass von Ihnen erwartet wird, dass Sie alle Möbel aus der Wohnung entfernen. Es ist üblich, dass der/die Vermieter_in oder die Hausverwaltung die Wohnung persönlich auf Schäden überprüft, und es ist ratsam, dass Sie anwesend sind.
Wenn Sie einen Vertrag mit der Unifr hatten
Erhalten Sie eine E-Mail vom Personaldienst, der das SPOMI über das Ende Ihrer Anstellung informiert.
Während Ihrer Anstellung haben Sie und Ihr Arbeitgeber Beiträge in Ihre Pensionskasse (allgemein als 2. Säule bezeichnet) eingezahlt. Um diese Beiträge nicht zu verlieren, müssen Sie einen Austrittsfragebogen ausfüllen und die folgenden Schritte unternehmen:
- Wenn Sie die Schweiz verlassen und sich in einem EU-/EFTA-Land niederlassen, können Sie einen Teil Ihrer Austrittsleistung auf Ihrem Privatkonto überweisen lassen.
- Wenn Sie die Schweiz verlassen und sich in einem Land ausserhalb der EU-/EFTA niederlassen, haben Sie auf die Auszahlung Ihrer gesamten Austrittsleistung Anspruch.
- Wenn Sie einen neuen Arbeitgeber in der Schweiz haben, muss Ihre Austrittsleistung an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitsgebers übermittelt werden.
Mehr Informationen finden Sie auf den Websites der Pensionskasse des Staates Freiburg, der Stiftung Sicherheitsfonds BVG oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und beim Personaldienst.